Gerichte: Link auf ausländische Web-Spielcasinos zulässig

Berufungsurteile erlauben Links auf Glücksspiel im Ausland.

In zwei Berufungsurteilen haben das Landgericht München II (Az: 8 S 2980/04) und das Landgericht Deggendorf (Az: 1 S 36/04) entschieden, dass ein Link auf ein ausländisches Internet Spielcasino zulässig ist. In dem einem Fall hatte ein Unternehmensberater auf seiner Homepage eine Linkliste zu Golfplätzen, Veranstaltugnen und zu einem amerikanischen Internetspielcasino eingerichtet. Er wurde daraufhin nach Angaben von Rechtsanwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth von der Schleswig-Holsteinischen Spielbank GmbH abgemahnt.

Da für den Unternehmensberater dieser einzelne Link vollkommen belanglos war, wurde dieser entfernt und die Unterlassungserklärung abgegeben. Die Begleichung der Abmahnkosten wurde jedoch abgelehnt, so dass es zu einer Kostenklage vor dem Amtsgericht Starnberg kam. Das Amtsgericht Starnberg entschied, dass es sich hierbei um ein in Deutschland illegales Glücksspiel handeln würde, was (automatisch) auch zu einer Wettbewerbswidrigkeit führt und verurteilte den Unternehmensberater. Diese Entscheidung wurde nunmehr vom Landgericht München II aufgehoben. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes stellte dieser Link keine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs dar und wies die Klage ab. Eine Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Noch weiter gehend ist ein Berufungsurteil des Landgerichts Deggendorf vom 12. Oktober 2004. In diesem Fall hatte ein Suchmaschinenbetreiber auf seiner Homepage einen Link zu einem ausländischen Internet-Spielcasino. Das LG Deggendorf entschied hierzu: „Das Setzen des Hyperlinks ist daher kein Werben für die betroffenen Adresseninhaber und erst recht kein strafbedrohendes Werben in Sinne von Paragraf 284 IV Strafgesetzbuch. Vielmehr ist, was auch auf den vorliegenden Fall aus den genannten Gründen zutrifft, davon auszugehen, dass die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks wettbewerbsrechtlich grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. BGH MWR 2004, 346).“

Eine ähnliche Entscheidung zu Lasten der Schleswig-Holsteinischen-Spielbanken GmbH erging (mittlerweile rechtskräftig) durch das Amtsgerichte Regensburg. Zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt das Landgericht Hamburg, welches in einer Reihe von Fällen einstweilige Verfügungen gegen derartige Linksetzungen erlassen hatte.

Wegen einer satirischen Linksetzung wurde in der vergangenen Woche vor dem Amtsgericht Stuttgart der Medienkünstler Alvar Freude strafrechtlich zu 120 Tagessätzen verurteilt. Herr Freude war der Hauptinitiator der Aktionen gegen die Sperrverfügungen des Düsseldorfer Regierungspräsidenten Büsow und hat im Rahmen einer Satire angeboten, von der Sperrverfügung betroffene Internetseiten über eine 0190iger Telefonnummer vorzulesen und entsprechende Links auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Die Folge war eine Strafanzeige durch Herrn Büsow und nun die Verurteilung.

Die Schleswig-Holsteinische-Spielbanken GmbH wird regelmäßig von Rechtsanwalt Kai Kähler (Hamburg) vertreten, die Verfahren vor den Amtsgerichten München, Starnberg, Deggendorf sowie ein Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg wurde von der Kanzlei von Günter Frhr. v. Gravenreuth bearbeitet. (ad)

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