Im Einzelnen:
Intertops verstößt trotz der ihr erteilten Erlaubnis der Salzburger Landesregierung zur Veranstaltung von Glücksspielen durch den Vertrieb seiner Glücksspiele in Deutschland – auch über Internet – gegen den Straftatbestand der §§ 284 Abs. 1 und 4 StGB, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält. Die österreichische Erlaubnis ist für die Veranstaltung solcher Sportwetten in Deutschland nicht ausreichend.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts, insbesondere nicht aus der Entscheidung „Gambelli“ vom 06.11.2003 (Az. C-243/01). Das Landgericht München weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Urteil des EuGH den Mitgliedsstaaten die Entscheidungsfreiheit einräumt, ob sie die Veranstaltung von Glücksspielen an eine innerstaatliche Genehmigung binden, Glücksspiele ganz verbieten oder unbeschränkt zulassen wollen. Die im Urteil „Gambelli“ näher beschriebenen Grundsätze, wann eine Erlaubnis zu erteilen ist, legen nach Ansicht des Landgerichts München nur die Kriterien für ein Genehmigungsverfahren fest. Sie können aber nicht dazu führen, dass unter Berufung auf das europäische Recht die Strafvorschrift des § 284 StGB ausgesetzt oder die Veranstaltung unter Berufung auf das europäische Recht auch ohne eine solche Erlaubnis zulässig wäre. Damit widerspricht diese Entscheidung ausdrücklich dem auch in der Literatur überwiegend kritisch kommentierten Urteil des Hessischen OVG vom 09.02.2004. (CR 2004, 370 ff, m. Anm. Dietlein)
Zusammenfassend stellt das Landgericht München somit eindeutig klar, dass Sportwetten und sonstige Glücksspiele, die aus dem europäischen Ausland in Deutschland angeboten oder beworben werden, ohne Wenn und Aber einen Straftatbestand des § 284 StGB verwirklichen und deswegen zu unterlassen sind, wenn der Veranstalter nicht über die Erlaubnis einer deutschen Behörde verfügt. Ein Verstoß hiergegen führt neben den strafrechtlichen Sanktionen, die gegen den Geschäftsführer des handelnden Unternehmens verhängt werden können, auch zur Schadensersatzpflicht des Unternehmens.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.