Bekanntlich hat das Finanzgericht Hamburg mit Beschluss vom 21.09.2012, AZ: 3 K 104/11, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diverse Fragen zur Europarechtmäßigkeit der Umsatz- und auch der Vergnügungsbesteuerung von Geldspielgeräten vorgelegt. Insbesondere ist von Interesse, ob Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Glücksspiele (hier: auf Geldspielgeräte) nur alternativ und nicht kumulativ erhoben werden dürfe. Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-440/12 geführt. Die Verwaltungsgerichte Göttingen und Frankfurt haben daraufhin anhängige Verfahren ausgesetzt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzhof vom 09.01.2013, AZ: II R 27/11, ist die Rechtmäßigkeit der Aussetzungsentscheidung nunmehr höchstrichterlich festgestellt.
Über den weiteren Verlauf des Vorlageverfahrens werden wir Sie unterrichten.
Quelle: www.baberlin.de