Zur Steuerbarkeit von Pokergewinnen

Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi

Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte PartG
Rheinallee 28
D - 53173 Bonn
Eine Bewertung der Entscheidung FG Köln, Urt. v. 31.10.2012 12 K 1136/11

In Pokerkreisen war lange auf eine erste Entscheidung in Sachen Steuerbarkeit von Pokergewinnen gewartet worden. Hunderte deutscher Pokerspieler sind seit Anfang 2009 verunsichert, waren die Finanzbehörden der Länder neben den Spielbanken, dem Fernsehen und der Werbeindustrie ebenfalls auf den Siegeszug des Pokerns weg von den Hinterzimmern der Illegalität, hin zu „sportlichen“ Großereignissen aufgesprungen und hatten seitdem die Pokerspieler (als vermeintliche Steuersünder) ins Visier genommen. Poker sollte fortan aus finanzrechtlicher Sicht nicht mehr als Glücksspiel, sondern als Geschicklichkeitsspiel gelten, aus deren Teilnahme sich steuerrelevante Gewinne erzielen lassen. Damit aber wichen die Finanzbehörden von der einhelligen Linie der deutschen Verwaltungs- und Strafrechtspraxis ab, die – auch heute noch – der Ansicht ist, dass das Pokerspiel ein Glücks- und kein Geschicklichkeitsspiel dar. Diese Einordnung teilten auch die Finanzämter über lange Jahre und ließen die Pokerspieler und ihr Gewinne unangetastet. Das Glück unterfällt nicht der Steuer, der Glückliche konnte seine Gewinne behalten. Was für Lotteriegewinne und andere klassische Casino-Spiele, wie Roulette und Black-Jack, weiterhin Geltung beansprucht, soll nunmehr für das Pokerspiel nicht mehr gelten: „Die Einkünfte des Klägers aus den Pokerturnieren sind als gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar.“, so der Tenor der – nunmehr auch in den Entscheidungsgründen vorliegenden – Entscheidung des Finanzgerichtes Köln vom 31.10.2012.

Der Verfasser ist als Prozessbevollmächtigter des Klägers, dem ehemaligen Berufspiloten Eduard Scharf, am Verfahren beteiligt Die zugelassene Revision zum BFH wurde – nach Urteilszustellung kurz vor Weihnachten – noch im Jahre 2012 eingelegt und wird demnächst begründet. Es versteht sich von selbst, dass der Unterzeichner der Urteilsfindung des Finanzgerichtes Köln und der für den Entscheidungstenor gefundenen Begründung schon von Hause aus nicht viel abgewinnen vermag; weder der Unterzeichner, noch sein Mandant rechneten ernsthaft mit einer derartig oberflächlichen Entscheidung des erkennenden Senates, der sich – offenbar dem Druck des öffentlichen Interesses geschuldet – mit einer schnellen Entscheidung des ungeliebten Themenkomplexes entledigen wollte. Nachdem seit der Urteilsverkündung und der Zustellung der vollständigen Urteilsgründe einige Wochen vergangen sind, scheint die Zeit reif, für eine erste ausführlichere Bewertung der Entscheidung.
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