Verwaltungsgericht Stuttgart hebt Untersagungsverfügung wegen vermeintlich unzulässiger Werbung eines Tennisturnier-Veranstalters auf

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Aus Anlaß eines internationalen Tennisturniers in Stuttgart untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe am 06.07.2009 der Tennisturnier-Veranstalterin auf Dauer jegliche Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, insbesondere für die Firma „bet-at-home.com“ im Rahmen des dort veranstalteten Tennisturniers. Es wurde ein Zwangsgeld von 10.000,00 € angedroht und eine äußerst kurze Frist zur Umsetzung der Einstellung der Werbemaßnahmen gesetzt.

Die Verfügung wurde auf das Werbeverbot des § 5 Abs. 4 GlüStV a.F. gestützt. Gegen diese Verfügung wurde damalig durch den Tennisturnier-Veranstalter Klage erhoben.

Das Verfahren wurde seitens des Gerichts zunächst mit Blick auf die damalig anstehende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dem das Verwaltungsgericht Stuttgart mehrere Fragen zur Beantwortung hinsichtlich der Europarechtskonformität des staatlichen Wettmonopols vorgelegt hatte, ausgesetzt.

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Hauptsacheentscheidung getroffen und durch Urteil vom 12.12.2012 die Untersagungsverfügung aufgehoben.

Dabei verweist das Verwaltungsgericht Stuttgart im wesentlichen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 19.11.2012 – 6 S 342/12 -, in dem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – bezogen auf den heutigen Zeitpunkt -zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der Rechtslage als ermessensfehlerhaft erweise. Die damals erlassene Verfügung habe eine unbefristete Regelung betroffen, die aus Sicht der Behörde auch mit Änderung der Gesetzeslage zum 01.07.2012 weiterhin Bestand haben sollte. Der Verwaltungsgerichtshof und nunmehr auch das Verwaltungsgericht Stuttgart verweisen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf, dass im Falle der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingung, also durch die Gesetzesänderung zum 1.7.2012 § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen ist. Diese entsprechenden Ermessenserwägungen seien aber nach den Feststellungen des Gerichts seitens der Behörde nicht getroffen worden. Dabei hatte der Verwaltungsgerichtshof und nunmehr auch das VG Stuttgart zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Ermessenserwägungen keinerlei Ausführungen dahingehend zu finden waren, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Unternehmen, dass für seine Spielprodukte (Sportwetten) geworben hatte, denn tatsächlich eine Erlaubnis erteilt werden könne und ob die entsprechenden Erlaubnisvoraussetzungen bei diesem Unternehmen überhaupt vorliegen.

Ferner verweist das Gericht darauf, dass man nicht pauschal auf eine fehlende Erlaubnis abstellen könne, sondern eben zunächst einmal zu prüfen sei, ob die Erlaubniserteilungsvoraussetzungen bei dem Internet-Wettanbieter vorliegen. Die Behörde hätte mithin erwägen müssen, ob und inwieweit sie einschreite, wenn hier Werbung für einen Anbieter von Glücksspielen erfolgte, dessen Angebot zwar ohne Erlaubnis erfolgte, zum Teil aber erlaubnisfähig sei, wobei das Glückspielunternehmen auch bereits eine Konzession beantragt habe, was ebenfalls bei den Ermessenserwägungen unberücksichtigt geblieben sei. Solche Erwägungen seien seitens der Behörde in der Verfügung nicht getroffen worden und könnten wegen § 114 Satz 1 VwGO auch während des laufenden Klageverfahrens nicht mehr durch Austausch von Ermessenserwägungen eingeführt werden.

Insofern hat sich das Verwaltungsgericht hier zutreffend den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen, so dass die Klage in vollem Umfange Erfolg hatte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Behörde kann theoretisch einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.