Amtsgericht Heidenheim: § 284 StGB auf das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten nicht anwendbar

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Kommentiert von RA Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Amtsgericht Heidenheim hat sich mit dem grenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten kürzlich in einer Strafsache auseinander gesetzt und die Sach- und Rechtslage sehr umfassend erörtert (Urteil vom 19. August 2004, Az. 3 Ds 42 Js 5187/03). In dieser Entscheidung lehnt das Amtsgericht nachdrücklich eine Strafbarkeit nach § 284 StGB ab. Das Gericht führt hierzu aus:

„§ 284 StGB als einzig in Betracht kommender Straftatbestand ist im vorliegenden Falle unanwendbar, da seine Anwendung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der österreichischen C. GmbH und des Angeklagten darstellt, der mit dieser zusammenarbeitet.“

Das Gericht verweist im folgenden Text auf die angesichts der „extremen Ausweitung des Spielangebots“ sowie auf die „massive Werbung“ für das staatliche Glücksspielangebot nicht gerechtfertigte Einschränkung der Grundfreiheiten. Nach Erörterung der Gesetzgebungsmaterialien und –ziele kommt das Gericht zu folgenden Fazit:

„Das Gericht geht davon aus, dass die Monopolisierung der Sportwetten mit festen Gewinnquoten durch den baden-württembergischen Landesgesetzgeber nicht in erster Linie ordnungsrechtliche Gründe, sondern mindestens in gleichem Maße fiskalische Gründe hatte, ferner, dass die damit verbundenen Eingriffe in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie in die Berufsfreiheit der Bürger nicht einmal ansatzweise problematisiert wurden, ebensowenig wie die Frage, wie man diese Eingriffe möglichst schonend gestalten könnte, ohne das anerkennenswerte Ziel, die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren beherrschbar zu mache, zu verfehlen. Es kann nicht Sache der Rechtsprechung sein, im Nachhinein diese Ermessens- und Prognoseentscheidung an Stelle des Gesetzgebers vorzunehmen.“

Einer mit der Einheit der Rechtsordnung nicht zu vereinbarenden, isolierten Betrachtung der Strafrechtsnorm des § 284 StGB „an sich“, unabhängig von der landesrechtlichen Regelung erteilt das Gericht zutreffend eine Absage:

„Es ist auch nicht etwa statthaft, lediglich das staatliche Monopol im Baden-Württemberg für europarechtswidrig zu halten und die Strafbarkeit nach § 284 StGB von diesem Urteil auszunehmen. Vielmehr sind die Bundes- und Landesgesetzgebung als untrennbare Einheit zu verstehen. Würde man lediglich die landesrechtliche Regelung des staatlichen Monopols für europarechtswidrig halten und bis zum Erlass einer europarechtskonformen landesrechtlichen Regelung die Strafform des § 284 StGB weiterhin anzuwenden, so würde man die Bürger letztlich darauf verweisen, eine behördliche Erlaubnis ohne einfachgesetzliche Grundlage in einem langwierigen verwaltungsrechtlichen Rechtsstreit mit ungewisser Erfolgsaussicht einzuklagen und bis zum Ende dieses Verfahrens auf die Ausübung ihrer Freiheiten zu verzichten. Eine derartige Betrachtungsweise erscheint aus freiheitlicher und rechtsstaatlicher Sicht unangebracht, würde dazu führen, dass sich der Landesgesetzgeber auf seiner bisherigen Regelung des Sportwettengesetzes ausruhen könnte und liefe dem Anliegen des EuGH erkennbar zuwider. Aus europarechtlicher Sicht ist vielmehr eine Einheit von Bundesrecht und Landesrecht, von Strafrecht und Ordnungsrecht anzunehmen. Auch für den Bürger wirkt sich dieses Zusammenspiel einheitlich, nämlich als Eingriff in seine Rechte aus.“

Dem ist fast nichts mehr hinzu zu fügen. Aus unserer Sicht bestehen keine Zweifel, dass der Europäische Gerichtshof dies genauso sieht. Die Verteidigungslinie des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Schöner Wetten“, § 284 StGB „an sich“ noch aufrecht zu erhalten, ist nicht haltbar.