Verwaltungsgericht Osnabrück: Deutsche Strafvorschriften weder auf Veranstalter noch auf Vermittler von Sportwetten anwendbar

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Nachdem sich der Geist von „Gambelli“ zuletzt in Baden-Württemberg gezeigt hatte (wir berichteten über die beiden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in der 10. Ausgabe unseres Newsletters), wurden die Vorgaben der Gambelli-Entscheidung nunmehr auch von einem Bundesland aus dem nördlichen Teil der Republik umgesetzt.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 2 B 60/03) hat sich in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2004 umfangreich zur Anwendbarkeit des verwaltungsakzessorischen § 284 StGB auf private Veranstalter und Vermittler von Sportwetten geäußert:

„(…) die (in) beiden Vorschriften (§ 284 StGB und § 16 NLottG) vorgesehene Intiminierung der Veranstaltung von Sportwetten ohne eine behördliche Erlaubnis und die darin bestehende mittelbare Begrenzung ihrer wirtschaftlichen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland als ein Mitgliedsstaat der EU (bedeuten) für die auch der ansässige Vertragspartnerin der Antragstellerin aller Voraussicht nach einen Eingriff in die dem ausländischen Unternehmen durch die Art. 43 und 48 des EG-Vertrages gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit sowie die ihr gemäß der Art. 49 und 55 i. V. m. Art. 48 EG-Vertrag zukommende Dienstleistungsfreiheit (…) (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – C-243/02 – „Gambelli“, GewA 2004, S. 30 ff.; EuGH, Urteil vom 21. Oktober 199 – C-67/98 – „Zenatti“, GewA 2000, S. 21 ff.).

(…) die (…) Einschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Vertragspartnerin der Antragstellerin können zwar aufgrund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen bei gemeinen Interesses gerechtfertigt sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999, Rd.-Nr. 31).

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind aber voraussichtlich nicht erfüllt. (…) es bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, anders formuliert, dass das dem Land gesetzlich eingeräumte Monopol und die Begrenzung der Vermittlung von Sportwetten auf staatlich zugelassene Stellen darauf ausgerichtet sind, potentielle Wettkunden vor finanzieller Ausnutzung durch die Veranstaltung sowie vor wirtschaftlichen Gefahren durch übermäßige Teilnahme an Sportwetten zu bewahren und dass die erzielten Einnahmen nur als unerwünschte Nebenfolge zu beachten sind (…).

Dies führt wiederum dazu, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg auf die Generalklausel des § 11 NGefAG i. V. m. § 284 StGB und § 16 NLottG berufen kann, weil auch die Strafverfolgung der Antragstellerin als Vermittlerin von Sportwetten einen eben solchen Eingriff in die genannten Freiheiten der Fa. D darstellen würde.“

Bemerkenswerterweise hat das Verwaltungsgericht die bisher herrschende oberverwaltungsrichterliche Rechtssprechung als nicht mehr aktuell bezeichnet. Die vom OVG Niedersachsen in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003 vertretene Rechtsauffassung dürfte unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung überholt sein, schlussfolgert das VG Osnabrück.

Es bleibt zu hoffen, dass das OVG Niedersachsen diese Rechtsentwicklung ähnlich einschätzt.