AG Mönchengladbach: 0190-Telefongewinnspiel ist strafbares Glückspiel

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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AG Mönchengladbach: 0190-Telefongewinnspiel ist strafbares Glückspiel

Das AG Mönchengladbach (13 Ds/102 Js 989/01-162/02) hat entschieden, dass ein Telefongewinnspiel mit 0190-Rufnummern ein strafbares Glücksspiel ist.

Die Angeklagten hatten eine 0190-Rufnummer geschaltet, bei dem der Anrufer 2,- EUR/pro Minute zahlen musste. Jedem tausendsten, zehntausendsten, hunderttausendsten und millionsten Anrufer wurde eine Frage gestellt, z.B. „Wer moderiert die Sendung ‚Wer wird Millionär bei RTL?‘ a) Günther Jauch oder b) Stefan Raab ?“.

Bei seinem Telefonat wurde dem Anrufer vorab mitgeteilt, welche Kosten anfielen, welche Preise gewonnen werden konnten, welche Position der Anrufer hatte und wieviele Plätze noch bis zum nächsten Gewinn offen waren.

Hatte der Anrufer die entsprechende Position, erhielt er bei der richtigen Beantwortung der Frage den jeweiligen Geldgewinn.
Beantwortete der Anrufer die Frage falsch, so fiel die Hälfte des in Aussicht gestellten Gewinns in den Jackpot, die andere Hälfte wurde karitativen Zwecken gespendet. Der Jackpot ging als Zusatzgewinn an den millionsten Anrufer, der die Frage richtig beantwortete.

Die Angeklagten verglichen ihr Spiel mit den Quizshows der Fernsehsender ARD, SAT 1, RTL und 9 Live und behaupteten, hierbei handle es sich um kein Glücksspiel, sondern vielemehr um ein Gewinnspiel.

Das AG Mönchengladbach schloß sich dieser Ansicht nicht an, sondern wertete die Aktivitäten als strafbares Glücksspiel iSd. § 284 StGB:

„Das von den Angeklagten veranstaltete Spiel (…) ist ein (…) Glücksspiel; denn die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen hängt überwiegend vom Zufall und nicht von den Fähigkeiten und Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler ab.

Das Spiel ist öffentlich, weil sich jedermann durch Wählen der Mehrwertnummer (…) daran beteiligen kann. Mit der Zahlung der Telefongebühren zahlt der jeweilige Spielteilnehmer auch einen Spieleinsatz. (…)

Entgegen der Auffassung der Verteidigung (…) ist auch das Gewinnenkönnen nicht überwiegend von der Fähigkeit des jeweiligen Mitspielers abhängig, sondern das Gewinnenkönnen ist überwiegend vom Zufall abhängig. (…)“

Das Gericht setzt sich leider nicht mit der Frage des erheblichen Entgelt-Einsatzes auseinander. Dies ist aber gerade eine der Kernfragen bei solchen telefonischen Spielen mit Mehrwertdienste-Rufnummern. Siehe grundlegend zu dem ganzen den Aufsatz von RA Dr. Bahr „Gewinnspiele – Glücksspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern“.

Erst vor kurzem hatte die StA München entschieden, dass beim Fernsehsender 9 Live kein Glücksspiel veranstaltet wird, vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr „Kein Glücksspiel bei 9 Live“. Der ermittelnde Staatsanwalt verneinte die Erheblichkeit des Entgelteinsatzes. Er berief sich dabei auf die in den 50er Jahren ergangenen Entscheidungen (OLG Hamm, JMBlNW 1957, 251 [251]: Strafbarkeit bei 1,00 DM; BayObLG, GA 1956, 385 [386]: Strafbarkeit bei 5,00 DM) und nahm einen entsprechenden Inflationsausgleich vor, so dass die Televotings iHv. 0,49 EUR/Anruf nicht unter den Begriff des erheblichen Entgelt-Einsatzes gefasst werden konnten.

Das AG Mönchengladbach ging im vorliegenden Fall über alle diese Punkte hinweg und bejahte problemlos das Vorliegen des § 284 StGB. Diese wenig substantiierte rechtliche Auseinandersetzung ist insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die Angeklagten im vorliegenden Fall wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 StGB) straffrei ausgingen. Im Falle einer Verurteilung hätte das Gericht dagegen weitaus genauer hinsehen müssen.

Ein Verbotsirrtum ist immer dann gegeben, wenn objektiv eine Straftat vorliegt, subjektiv der Täter aber in unvermeidbarer Weise irrtümlich annahm, er handle nicht strafbar. Hier hatten die Angeklagten sich vorab umfassend anwaltlich beraten und zudem ein ausführliches Anwaltsgutachten erstellen lassen, das unzutreffenderweise zu dem Schluss kam, dass kein Glücksspiel vorliege. Darauf vertrauten sie bei ihren weiteren Aktivitäten.