„Was die Vorschrift des § 7 Abs. 2 LGlüG anbelangt, wonach die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden darf, wenn diese einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, nicht unterschreitet, ist derzeit nicht belegt oder sonst erkennbar, dass der Standort der Betriebsstätte des Antragstellers dem nicht Rechnung trägt. Soweit der Antragsgegner auf eine in der Nähe gelegene Außenstelle des Studienkreises …………. verweist, ist das nicht tragfähig. Hierbei handelt es sich um ein privates Unternehmen. Unter dem vom Gesetzgeber gewählten Begriff der „Einrichtung“ sind jedoch solche zu verstehen, die von einem öffentlichen Träger betrieben werden und mit einer erheblichen Konzentration von jugendlichen Besuchern einhergehen. Andernfalls wäre bei der großen Streubreite von gewerblichen Betrieben, die auf jugendliche Besucher bzw. Kunden zielen, eine Konzessionierung privater Dritter faktisch weitgehend ausgeschlossen. Diese Auslegung ist geboten, um insbesondere die Verhältnismäßigkeit der mit der Gesetzesbestimmung einhergehenden Einschränkung der europarechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit Art. 56 AEUV zu gewährleisten. Bei Einrichtungen i.S. des § 7 Abs. 3 LGlüG ist demnach in erster Linie an Schulen oder kommunal betriebene Jugendeinrichtungen (Haus der Jugend) zu denken“.
Zu Recht macht das Verwaltungsgericht Trier zum Ausgangspunkt seiner Prüfung die Frage, ob bei Anwendung der gesetzlich einschränkenden Regelungen überhaupt noch Raum für eine Erlaubniserteilung bleibt. Die mit den neuen glücksspielrechtlichen Regelungen eingeführte Liberalisierung und Öffnung des Marktes auch für Private muss nicht nur nach dem Gesetzestext, also auf dem Papier, sondern auch in ihrer tatsächlichen Umsetzung zu einer Freigabe des Marktes führen. Sollten die gesetzlichen Regelungen dazu führen, dass faktisch eine Erlaubniserteilung fast flächendeckend ausscheidet, verstoßen die gesetzlichen Regelungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Trier ist vor allem deshalb eine erste richtungsweisende Entscheidung, da es eine Vielzahl von materiell-rechtlichen Regelungen in den einzelnen Ausführungsgesetzen der Bundesländer gibt, die im Ergebnis am Ende eines Erlaubniserteilungsverfahrens dazu führen könnten, dass der Markt rein faktisch für die privaten Vermittler unzugänglich bleibt. Gerade unter europarechtlichen Gesichtspunkten spielt dabei eine weitere wesentliche Rolle, dass die einzelnen Ausführungsgesetze der Länder aus unserer Sicht ersichtlich darauf ausgelegt sind, den Bestand des Vertriebsnetzes des staatlichen Anbieters Lotto, nämlich tausende von Lotto-Annahmestellen zu erhalten und damit in unverhältnismäßiger Weise zu bevorzugen. Gerade auch Abstandsregelungen wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Trier relevant, gelten gerade nicht für Lotto-Annahmestellen des staatlichen Anbieters.
Da die Verfügung zudem an anderer Stelle auch an Ermessensfehlern litt, war dem Antrag unter Auflagen teilweise stattgegeben worden.