Newsflash – BGH bezweifelt Vereinbarkeit des § 284 StGB und anderer Glücksspielvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Ein Kurzbericht von RA Dr. Wulf Hambach

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 1. April 2004 (I ZR 317/01, Vorinstanz: Kammergericht LG Berlin) das heute veröffentlicht wurde, die Vereinbarkeit der deutschen Sportwetten- und Lotteriegesetze sowie des § 284 StGB mit dem Gemeinschaftsrecht bezweifelt. In dem Fall ging es um einen Herausgeber der deutschen Tageszeitung „Die Welt“, der auf seiner Internetseite über einen in Österreich lizenzierten Buchmacher positiv berichtet hatte. Der Bericht wurde mit einem Hyperlink versehen, der die Internetadresse des Glücksspielunternehmens enthielt. Der Leser des Artikels konnte also jederzeit mit dem Glücksspielunternehmen bzw. dessen Angebot im Internet verbunden werden.

Der BGH hat nun entschieden, dass der Herausgeber der Zeitung keine Prüfungspflicht hinsichtlich einer möglichen Strafbarkeit des Werbens für unerlaubtes Glücksspiel verletzt habe. Hierbei führt der BGH die rechtlich unklare Rechtssituation in Deutschland an und verweist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die bet-at-home Entscheidung (LG München I, NJW 2004, 171f.) sowie auf die Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (NJW 2004, 139).

Der BGH hat ausgeführt: „Ohne eingehende rechtliche Prüfung war und ist nicht zu erkennen, dass eine in einem Mitgliedstaat der europäischen Union an ein dort ansässiges Unternehmen erteilte Genehmigung, Glücksspiele im Internet zu veranstalten, eine Strafbarkeit im Inland wegen dieser Unternehmenstätigkeit nicht ausschließt (vgl. dazu auch LG München I NJW 2004, 171f.).“

Im Schlüsselsatz des Urteils heißt es: „Es wird in Zweifel gezogen, dass die inländischen Vorschriften über die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung von Glücksspielen und die Anwendung der Strafvorschrift des § 284 StGB mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit (Art. 46 EG) und der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar sind (vgl. Janz, NJW 2003, 1694, 1700f.). Dazu wird nunmehr auch auf das Urteil des Gerichtshofes der europäischen Gemeinschaften „Gambelli“ vom 6. November 2003 (RSC 243/01, NJW 2004, 139) verwiesen.“

Damit hat der BGH das erste Mal seit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2002 (Intertops-Entscheidung) zum Thema der Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Vermittlung bzw. Veranstaltung von Sportwetten Stellung bezogen. Erstmalig hegt der BGH Zweifel an der Zulässigkeit des deutschen Glücksspielmonopols. Obwohl der BGH die Möglichkeit gehabt hätte, bei dem betreffenden Sachverhalt dieses Problem zu umschiffen, hat er es sich nicht nehmen lassen, die unstrittene Rechtslage zu beleuchten.

Die Zweifel des BGH an der rechtlichen Zulässigkeit des Staatsmonopols für Glücksspiel wird zweifellos seine Spuren hinterlassen. Man darf gespannt sein, ob sich auch das Bundesverfassungsgericht diesen Zweifeln anschließen wird.

Diejenigen ausländischen Buchmacher, die in Deutschland eine Genehmigung zur Vermittlung bzw. Veranstaltung von Sportwetten gestellt haben, können nun neue Hoffnung schöpfen, recht bald eine positive Entscheidung zu bekommen. Das gleiche gilt für diejenigen deutschen Wettvermittler, die sich nicht durch die Aussagen der Behörden, dass das Vermitteln von Sportwetten an ausländische Buchmacher unzulässig sei, haben abschrecken lassen und einen Antrag für grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten gestellt haben.