BGH: Randbemerkungen zur Gambelli Entscheidung

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Im Rahmen einer anderweitigen Auseinandersetzung, bei der es um die Haftung für die Verlinkung auf eine Glücksspiel-Webseite ging (vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr) hat der BGH (Urt. v. 1. April 2004 – Az.: I ZR 317/01) auch Randbemerkungen zur bekannten „Gambelli“-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 – Az.: C-243/01) gemacht.

Seit „Gambelli“ streiten die deutschen Gerichte miteinander, ob denn nun die Lizenz eines europäischen Staates ausreicht oder ob es einer deutschen Genehmigung bedarf.

Nun hat der BGH erstmals in Form einer Randbemerkung zu diesem Problem Stellung genommen, sich jedoch einer endgültigen Wertung enthalten, da dies für den zu beurteilenden Fall unerheblich war:

„Die A (…) bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (…). Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne die dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen.

Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich, daß die A (…) in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen erteilt worden ist (…).

Die Vorschrift des § 284 StGB verstößt als solche nicht gegen die durch Art. 46 und 49 EG gewährleisteten Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit.

Diese Grundfreiheiten können allerdings durch Rechtsvorschriften, die Glücksspielveranstaltungen beschränken, verletzt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 – Rs. C-243/01, NJW 2004, 139 f. Tz. 44 ff.- Gambelli).
Die Strafvorschrift des § 284 StGB verbietet jedoch lediglich das Veranstalten eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis und ist insoweit durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (..).

Sie trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Glücksspiele abweichend von ihrer grundsätzlichen Unerlaubtheit zugelassen werden können oder nicht (…), und verstößt als solche schon deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit (…).

Nach europäischem Gemeinschaftsrecht steht es im Ermessen der Mitgliedstaaten, Glücksspiele auch vollständig zu verbieten (…). Selbst wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis zur Veranstaltung von Glücksspielen nicht mit Art. 46 und 49 EG vereinbar sein sollten (…), wäre deshalb die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet für inländische Teilnehmer nicht erlaubnisfrei zulässig (…).

Letztlich kommt es aber für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf diese Fragen nicht an, weil der Unterlassungsantrag zumindest aus den nachstehend erörterten Gründen unbegründet.“