BGH: Keine Haftung für Links auf Glücksspiel-Seiten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Der BGH (Urt. v. 1. April 2004 – Az.: I ZR 317/01) hatte darüber zu entscheiden, ob die Online-Ausgage einer Zeitung für Links haftet, die sie auf rechtswidrige, ausländische Glücksspiel-Seiten gesetzt hatte.

Die Beklagte gibt u.a. die bekannte Zeitung „Die Welt“ heraus. Die Zeitung ist auch Bestandteil des Internetauftritts der Beklagten. Im zu beurteilenden Sachverhalt berichtete die Beklagte im Oktober 2000 über eine Unternehmerin und deren Online-Glücksspielangebote. In diesem Zusammenhang waren im Artikel zwei dieser Glücksspiel-Seiten verlinkt.

Die Klägerin ist der Ansicht, hierbei handle es sich um einen wettbewerbswidrigen Verstoß nach § 1 UWG iVm. § 284 StGB, da durch die Verlinkung für eine rechtswidrige Webseite eines Glücksspiel-Veranstalters geworben werde, der über keine deutsche Lizenz verfüge.

Die Beklagte ist dagegen der Meinung, sie habe die Verlinkung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen, sondern ausschließlich, um ihren grundgesetzlich abgesicherten Presseauftragung wahrzunehmen, d.h. Information und Meinungsbildung des Bürgers.

Der letzteren Sichtweise hat sich auch der BGH angeschlossen und eine Haftung verneint:

„Die Beklagte hat nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass sie im Rahmen ihres Internetauftritts neben den (…) Artikeln über die Unternehmerin (…) die als Hyperlinks ausgestaltete Internetadresse ihres in Österreich ansässgigen Glücksspielunternehmens gesetzt hat. (…)

Das Setzen des Hyperlinks (…) war zwar objektiv geeignet, den Wettbewerb dieses Unternehmens zu fördern, weil Lesern des Artikels (…) dadurch ein bequemer Weg eröffnet wurde, mit dem Unternehmen Kontakt aufzunehmen und dessen Wettangebote kennenzulernen.

Daraus, dass die Beklagte dies wollte, kann aber nicht ohne weiteres geschlossen, dass sie auch in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, da für die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, keine Vermutung besteht.“

Zudem stünde die Beklagte hier auch unter dem besonderem Schutz der Pressefreiheit.

Interessant ist vor allem, dass der BGH auch eine Störerhaftung abgelehnt hat. Soweit ersichtlich stellt das höchste deutsche Zivilgericht erstmals fest, dass für das Setzen von Links weder das TDG noch der MDStV greife. Bis dato war die rechtliche Einordnung von Links unklar.

Eine Haftung komme hier nicht in Frage, da ansonsten der Beklagten unzumutbare Prüfungspflichten auferlegt worden wären. Auch sei die Grundstruktur des Internets zu berücksichtigen:

„Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im „World Wide Web“ ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.“

Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf den Bereich der Presseorgane. Das Kernelement, nämlich die Frage nach der Wettbewerbs-Förderungsabsicht,dürfte jedoch auf eine Vielzahl von vergleichbaren Konstellation übertragbar sein.

Trotz dieses positiven Urteils kann aber nach wie vor nur jedem eindringlich davon abgeraten werden, auf ausländische Glücksspiel-Seiten zu verlinken, da auch nach dieser Entscheidung eine solche Verlinkung grundsätzlich ein Wettbewerbsverstoß ist.