OVG NRW: Oddset-Wetten durch private Unternehmer bleiben in Nordrhein-Westfalen untersagt

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Wie das Oberwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in einer heutigen Pressemitteilung mitteilt, hat es das Gericht (Beschl. v. 14.05.2004 – Az.: 4 B 2096/03) abgelehnt, einer Antragstellerin, die gegen eine Untersagungsverfügung wegen angeblich illegaler Vermittlung von Sportwetten vorging, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren:

„Ein in Gera ansässiger privater Wettunternehmer, der vor der Wiedervereinigung von der Stadt Gera eine Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten erhalten hatte (…), bot im Wettbüro der Antragstellerin in Solingen dem Publikum u.a. per Videotext Wetten zu bestimmten Sportereignissen und zu festgesetzten Quoten an; die Wettdaten, die die Antragstellerin unter Einschaltung eines Mittelmannes nach Thüringen elektronisch übertragen ließ, wurden im Wettbüro erfasst. Der Wettunternehmer nahm die in Solingen vereinnahmten Wetteinsätze entgegen, um evtl. Spielgewinne an die zur Gewinneinziehung ermächtigte Antragstellerin nach Solingen auszuzahlen. Die Stadt Solingen sah darin die Veranstaltung eines verbotenen Glückspiels und untersagte die Vermittlung“

Das OVG NRW wertete das Handeln als klaren Fall des illegalen Glücksspiels iSd. §§ 284ff. StGB.
Anders als sonstige Gerichte haben die Verwaltungsrichter – aus formalen (!) Gründen – die Tatsache unberücksichtigt gelassen, ob das nordrhein-westfälische Sportwettengesetz grundrechtkonform ist:

„Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung könne nicht zu Gunsten der Antragstellerin ihr Einwand berücksichtigt werden, dass der Staat für sein nach dem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz erlaubtes Veranstalten von Sportwetten aggressiv werbe und das Spielangebot in extremer Weise ausgeweitet habe, so dass dieses Veranstalten nicht mehr in einer den Anforderungen des Grundrechts auf freie Berufsausübung genügenden Weise geeignet oder erforderlich sei, die mit der Veranstaltung von Glückspielen einhergehenden Gefahren einzudämmen.

Insoweit bedürfe es umfänglicher Aufklärung und einer komplexen Bewertung dazu getroffener Feststellungen, was nur in einem Verfahren zur Hauptsache zu leisten sei.“

Die genau gegenteilige Auffassung, nämlich die Zulässigkeit von privaten Vermittlern bei Sportwetten, hatte erst vor kurzem – ebenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – der Hessisches VGH (Beschl. v. 9. Februar 2004 – Az.: 11 TG 3060/03) vertreten. Angesichts der durch das Gambelli-Urteil (EuGH, Urt. v. 6. November 2003 – Az.: C-243/01) ausgelösten Rechtsunsicherheit bestünden „durchgreifende Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des derzeitigen staatlichen Sportwetten-Monopols, so die Richter des Hessichen VGH. Angesichts dieser Tatsache sei dem Interesse des Vermittlers auf Weiterführung des Geschäftsführes ein höherer Stellenwert einzuräumen als dem staatlichen Untersagungsinteresse.

In der Entscheidung des OVG NRW ging es jedoch nicht um die Problematik, ob eine ausländische Glücksspiel-Lizenz ausreicht, sondern um den Punkt, ob eine thüringische Genehmigung genügt, um auch einen Spiel-Betrieb in Nordrhein-Westfalen zu führen.