Amtsgerichte Bremen und Recklinghausen: Vermittlung von Sportwetten nicht strafbar

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Mit zwei weiteren Entscheidungen haben das Amtsgericht Bremen bzw. das Amtsgericht Recklinghausen die Eröffnung eines Hauptverfahrens mit dem Argument abgelehnt, dass § 284 StGB auf die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anwendbar sei.

Das Amtsgericht Bremen geht in dem Beschluss vom 16. März 2004 – Az. 74 Ds 601 Js 7083/03 – davon aus, dass eine „in einem anderen Land der EG erteilte Konzession“ ausreichend sei. Das Gericht nimmt dabei u. a. Bezug auf die Bet-at-home-Entscheidung des Landgerichts München I sowie auf einen Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim (auf www.wettrecht.de unter „Urteile“) und führt aus:

„In der jüngsten Vergangenheit haben verschiedene Amts- und Landgerichte die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 284 StGB aus Rechtsgründen auf parallel liegende Sachverhalte aus Rechtsgründen verneint. ist. (…) Auf den Inhalt der zitierten, in der Akte befindlichen Entscheidungen wird ausdrücklich Bezug genommen.

Bei dieser Sachlage ist eine Verurteilung der Angeschuldigten nicht wahrscheinlich, so dass die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen anzulehnen war.“

Das Amtsgericht Recklinghausen geht – wie bereits schon früher das Landgericht Bochum – in dem Beschluss vom 19. März 2004 – Az. 32 Ds 11 Js 474/04 – davon aus, dass § 284 Abs. 1 StGB schon tatbestandsmäßig nicht erfüllt sei, da es sich bei Sportwetten nicht um Glücksspiele handele. Die Frage, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die europavertraglich gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit vorliege, könne daher dahingestellt bleiben.