Geldanlagen & illegale Sportwetten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Die Wochenzeitung „Die Zeit“ berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe über das bislang weitestgehend unerörtert gebliebene Thema „Geldanlagen & illegale Sportwetten“.

Inhaltlich geht es dabei um die Frage, ob Geldanlage-Angebote, deren Zins durch den Verlauf von bestimmten Sport-Ereignissen (z.B. Fussball-EM) beeinflusst werden, als Glücksspiel zu werten sind.

Kern der Problematik ist das Merkmal des „entgeltlichen Einsatzes“. Dieses scheint auf den ersten Blick nicht vorzuliegen, da ja der Anleger seinen Geldbetrag gänzlich zurückerhält und sogar noch Zinsen einstreicht.

Diese Wertung täuscht jedoch. Denn es handelt sich hier um einen sog. „verdeckten Einsatz“. Normalerweise würde der Anleger eine bestimmten Prozentwert X für seine Geldanlage erhalten. Er verzichtet jedoch bei dem Sportwetten-Modell eben auf diesen bestimmten Prozentwert und nimmt damit in Kauf, dass die Summe möglicherweise weit unter dem eigentlich zu erhaltenden Betrag liegt, wenn z.B. die getippte Fussball-Mannschaft in der Vorrunde ausscheidet.

Dieser Differenzbetrag zwischen dem Standard-Zinsmodell und dem Sportwetten-Angebot ist der entgeltliche Einsatz.

Die Rechtsprechung hat schon zu Zeiten des Reichsgerichtes, also Anfang des 20. Jahrhunderts, das Prinzip des „verdeckten Einsatzes“ entwickelt. Z.B. wenn jemand dem Käufer seiner Waren Freilose gibt [RGSt 59, 349 (349ff.); 65, 194 (194f.)], bei Auslosung unter Abonnenten einer Zeitung [RGSt 42, 430 (430f.); OLG Düsseldorf, NJW 1958, 760 (760f.)] oder bei Prämienschießen in Schießbuden [RG, JW 1911, 508 (508)].

Auch die Grenze zur Erheblichkeit wird bei diesen Angeboten in aller Regel überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung muss es sich bei dem geldwerten Einsatz um einen solchen mit nicht unbeträchtlichem Vermögenswert handeln [RGSt 64, 355 (355); 40, 21 (33); BGHSt 3, 99 (103); OLG Hamburg, MDR 1951, 492 (492)].

Angesichts der Tatsache, dass bei zahlreichen Angeboten Mindesteinlagen von 5.000,- EUR oder höher verlangt werden, wird der Zinsgewinn klar die Grenze der Unerheblichkeit überschreiten.