Bundesverwaltungsgericht verteidigt monopolistische Struktur des Spielbankwesens

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Wie bei der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien ist auch der Betrieb von Spielbanken in Deutschland in Gesetzen der Bundesländer geregelt. Die Zulassung öffentlicher Spielbanken basiert auf dem (vorkonstitutionellen) „Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken“ vom 14. Juli 1933 und der „Verordnung über öffentliche Spielbanken“ vom 27. Juli 1938. Diese Gesetze wurden nach dem Krieg in die Landesgesetzgebung integriert und zum Teil durch eigene Spielbankengesetze ersetzt. Viele Spielbankengesetze der Länder sehen als Konzessionäre nur die öffentliche Hand (d. h. den Staat) oder die von der öffentlichen Hand betriebenen Unternehmen vor und haben somit ein Spielbankenmonopol geschaffen. In einigen Ländern dürfen jedoch Spielbanken unter strengen Voraussetzungen auch von Privaten betrieben werden.

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zu der Problematik der Zulassungsbeschränkung durch seinen Beschluss vom 25. Februar 2004 die bisher herrschende Rechtssprechung bestätigt (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 – Az.: 6B 10.04).

Nach dieser Rechtsprechung dürfen die Länder die Vergabe von Spielbankenlizenzen durch entsprechende Regelungen in den Spielbankengesetzen mengenmäßig stark beschränken. Diese Beschränkung habe auch das Saarland in seinem neuen Spielbankengesetz vom 8. August 2003 vornehmen dürfen. Die Beschränkung der Vergabe auf nur zwei saarländische Spielbanklizenzen sei gerechtfertigt, wie das BVerwG ausführt. Darüber hinaus sei es dem Land Saarland zu gestattet, die Lizenzen allein an staatliche Spielbankenbetriebe zu vergeben, die wiederum Zweigspielbetriebe eröffnen dürften. In diesen Zweigstellen dürften auch sog. „kleine Spiele“ in Automatenspielsälen stattfinden.

Ob diese Politik, (unbegrenzt) Zweigstellen zuzulassen, tatsächlich der „Kontrolle des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes“ (dem „Lieblingsargument“ des Staates) dient, mag dahingestellt bleiben.

Ein Punkt ist jedoch an dieser Entscheidung besonders bemerkenswert: Die Beschwerde des Antragstellers, der eine private Spielbanklizenz begehrte, wurde von dem BVerwG weniger aus sachlichen, sondern vielmehr aus formalen Gründen zurückgewiesen. Das BVerwG hat die Revision gegen die Entscheidung der Vorinstanz (OVG Saarland: Beschluss vom 21. November 2003, Az.: 3R 7/02) gar nicht erst zugelassen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO zuzumessen sei. Denn an der bisherigen Rechtssprechung, die die monopolartigen Restriktionen im Bereich der Spielbanken für gerechtfertigt hält, habe sich nichts geändert. Durch diese Taktik umkurvt der BVerwG das Problem, das die Vorinstanz auf 22 Seiten ausführlich diskutiert hat: Die Frage, ob dem Staat ausreichend rechtstaatliche Gründe zur Verteidigung des staatlichen Glücksspielmonopols, respektive des Spielbankenmonopols zur Verfügung stehen. Dass das BVerwG sich dieser Ausweichtaktik bedient hat, erstaunt um so mehr vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerwG von 2001 (Urteil vom 28. März 2001 – Az.: 6 C 2/01). Dort hatte das BVerwG ausgeführt, dass nach dem Ablauf einer „gewissen Zeitspanne“ kritisch überprüft werden müsse, ob die Einschränkung des deutschen Glücksspielmarktes noch immer auf „sachgerecht Erwägungen beruhe“. Das Gambelli-Urteil, das die deutsche Rechtssprechung bereits stark beeinflusst hat (über die Entscheidungen des Hessischen VGH, des VG Stuttgart, des AG Heidenheim und nicht zuletzt des LG München I berichteten wir in unseren vorangegangenen Ausgaben) hätte eigentlich dem höchsten Verwaltungsgericht Deutschlands genügend Anlass zur eben dieser kritischen Überprüfung geben müsse. Das Berufen auf die bereits zuvor ergangene höchstrichterliche Rechtssprechung zeugt aus unserer Sicht jedenfalls nicht gerade von Überzeugungskraft.

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