Sparkassenprozess: Baden-Badener Landgericht will Geschäftsfähigkeit überprüfen lassen

Reinhold Schmitt
ISA-GUIDE Chefredakteur (V.i.S.d.P.)
E-Mail: info@isa-guide.de


Baden-Baden. Das Baden-Badener Landgericht hat heute im Prozess der Sparkasse Offenburg/Ortenau gegen die früheren Betreiber der Spielbank Baden-Baden seine mit Spannung erwartete Entscheidung verkündet. Danach will das Gericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Behauptung der Sparkasse überprüfen lassen, ihr früherer, als „Hansi von der Bank“ bekannt gewordener Mitarbeiter H. sei in der Zeit seiner Spielbankbesuche partiell geschäftsunfähig gewesen, was zur Nichtigkeit der Spielverträge führen könnte.

Der seinerzeit angesehene und erfolgreiche Firmenkundenbetreuer der Sparkasse hatte in den Jahren 1993 bis August 2000 Kundengelder im Umfang von rund 12,5 Millionen D-Mark zur Seite geschafft und nach eigenen Angaben weitgehend im Casino Baden-Baden verspielt. Seine durch das Landgericht Offenburg verhängte Haftstrafe hat er mittlerweile verbüsst. Jetzt soll ein Gutachter rückwirkend darüber befinden, ob H. entsprechend der Behauptung der Sparkasse immer, wenn er das Casino betrat, wegen dann jeweils vorübergehend eintretender Geschäftsunfähigkeit nicht mehr in der Lage war, wirksame Verträge zu schließen. Interessant wird diese Untersuchung nicht zuletzt vor dem Hintergrund, das H. in den das Verfahren betreffenden Jahren allerdings auch für die Sparkasse Millionenbeträge bewegt hat. Der Gutachter wird sich daher ebenfalls mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine etwaige Geschäftsunfähigkeit – sofern sie denn überhaupt vorliegen sollte – sich nur auf die Besuchszeiten des Bankers im Casino beschränken konnte oder auch bei Ausübung von dessen beruflicher Tätigkeit anzunehmen war. Letzteres hätte unter Umständen weitergehende Auswirkungen für das Kreditinstitut.

Ein Sprecher der früheren Spielbankbetreibergesellschaft begrüßte in einer ersten Stellungnahme gegenüber ISA-CASINOS den Inhalt des Beweisbeschlusses. Da aus heutiger Sicht die Möglichkeit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit nicht ohne Beweisaufnahme ausgeschlossen werden und dieser Aspekt für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Bedeutung haben könne, habe das Gericht mit der Entscheidung zur Begutachtung eine „wichtige und sinnvolle Verfügung“ getroffen. Das Verfahren konzentriere sich jetzt auf eine rein objektiv überprüfbare Tatsache, nämlich ob H. in einem bestimmten Zeitraum geschäftsunfähig war und deshalb von ihm abgeschlossene Verträge nichtig waren und somit keine Wirksamkeit entfalten konnten. Es entwickelt sich damit zunächst weitgehend isoliert vom sonstigen Prozessvortrag der Parteien.

Aus der Beantwortung der jetzt thematisierten Beweisfrage ergeben sich eventuell rechtliche Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens. Daher muss das Gericht diesen Punkt klären – nicht zuletzt auch, um Verfahrensfehler zu vermeiden. Der Prozessfortgang darf also weiterhin mit Interesse verfolgt werden. Zunächst bleibt aber abzuwarten, zu welchen Erkenntnissen die Umsetzung des Beweisbeschlusses führt.