VG Arnsberg: Glücksspiel auch nach EuGH-Urteil weiter verboten

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Die Entwicklung in Sachen Glücksspiel-Recht in Deutschland in den vergangenen Monaten ist außerordentlich turbulent.

Erst vor kurzem hat der EuGH (Urt. v. 6 . November 2003 – Az.: C-243/01 – Gambelli) eine grundlegende Entscheidung in Sachen Glücksspiele getroffen („Gambelli“). Vgl. dazu den Artikel von RA Dr. Bahr: „Glücksspiele: Grundlegende Änderung der Rechtsprechung“.

Diese Rechtsansicht ist durch den Beschluss des LG München (Besch. v. 27. Oktober 2003 – Az.: 5 Qs 41/2003) und die Entscheidung des AG Heidenheim (Beschl. v. 01.12.2003 – AZ.: 3 Ds 424/03 = PDF, 76 KB) in der nationalen Rechtsprechung bestätigt worden. Vgl. hierzu den Artikel von RA Dr. Bahr: „Neuigkeiten aus dem Bereich des Glückspiel-Rechts“.

Dagegen haben das BayOLG (Beschl. v. 26.11.2003 – 5 St RR 289/03 = Kanzlei-Info v. 21.01.2004) und das VG Stade (Beschl. v. 27.11.2003 – Az.: 6 B 1674/03 = Kanzlei-Info v. 27.01.2004) eine Änderung der bisherigen Rechtslage verneint.

Nun liegt eine weitere Entscheidung in dieser Problematik vor, nämlich die Entscheidung des VG Arnsberg (Beschl.v. 17.11.2003 – Az.: 1 L 1646/03).

In der Sache ging es wieder einmal um einen deutschen Betreiber, der für eine in England mit einer ordnungsgemäßen Lizenz ausgestattenen Firma Wetten annahm und Gewinne auszahlte. Die zuständige Ordnungsbehörde hatte eine sofortige Untersagungsverfügung ausgesprochen, wogegen sich der deutsche Betreiber wehrte:

„Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das opffentliche Glücksspiel grundsätzlich untersagt, es sei denn, dass der Veranstalter über eine behördliche Erlaubnis verfügt. (…)

(…) [Es] spielt (…) vorliegend keine Rolle, ob die Firma E. möglicherweise eine ordnungsgemäße Erlaubnis der englischen Behörden zum Veranstalten von Sportwetten nach englischen Recht besitzt. Denn für das vorliegende Verfahren ist maßgeblich, dass sie ganz offensichtlich keine Zulassung (…) nach nordrhein-westfälischem Recht hat.“

Und weiter – in puncto der Gambelli-Entscheidung – führen die Richter aus:

„Dem steht das Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegen, weil eine Glücksspielerlaubnis eines Mitgliedstaates nicht grundsätzlich zu Veranstaltungen in anderen Mitgliedstaaten berechtigt. (…)

Die Mitgliedstaaten dürfen das Glücksspiel aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls (…) besonderen Regelungen des Allgemeinwohls unterwerfen, dies bis zum Glücksspielmonopol für Staatsunternehmen reichen können.

Diese Rechtsprechung ist durch den EuGH in seiner Entscheidung v. 06. November 2003 (Gambelli) – C 243/01 bestätigt worden. In den Entscheidungsgründen hat der EuGH eine gemeinschaftswidrige Diskriminierung angenommen, wenn die Voraussetzungen für die Beteiligung an Ausschreibungen für Konzessionen zur Durchführung von Wetten über Sportereignisse so festgelegt ist, dass sie in der Praxis von den nationalen (…) Wirtschaftsunternehmern leichter erfüllt werden würden können als von denjenigen aus dem Ausland.“

Dann ziehen die Juristen einen Vergleich zu der zeitlich vorhergehenden EuGH-Rechtsprechung und begründen damit das weiterbestehende Verbot von Glücksspielen trotz ausländischer Lizenz:

„Indes hat der EuGH seine Rechtsprechung aus dem Fall Läärä (…) nicht geändert. Die Gambelli-Entscheidung beruhte auf dem Sachverhalt,. dass der italienische Staat dem Nationalen Italienischen Olympischen Komitee nach (unklaren) Vorgaben die Kontrolle über die Ausgabe von Sportwettenkonzessionen verliehen hat.

Im Falle Läärä ging es dagegen um die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die nur einer einzigen öffentlich-rechtlichen Vereinigung das ausschließliche Recht zum Betrieb von Glücksspielautomaten verlieh, mit dem Gemeinschaftsrecht. (…)

Eine mit der im Falle Läärä herangezogenen finnischen Norm vergleichbaren Vorschrift findet sich in § 4 Abs.1 und Abs.2 des Sportwettengesetzes.(…)“