Kanalisierung des Spieltriebs durch das staatliche Glücksspielangebot oder Marktexpansion?

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Wie wenig stichhaltig das Argument des Bayerischen Obersten Landesgerichts in der in der letzten Ausgabe dargestellten Entscheidung ist, dass die massive Werbung für das staatliche Sportwettenangebot dazu diene, den Spieltrieb zu „kanalisieren“, zeigt unser erster Beitrag.

Die im Lotto- und Toto-Block zusammen geschlossenen staatlichen Glückspielanbieter verfolgen eine klare Marktexpansionsstrategie, untermauert mit einer Abschottungsstrategie gegenüber den ausländischen Anbietern und den wenigen deutschen Anbietern mit „DDR-Lizenz“. Insoweit ist die Ausgangslage in Deutschland sogar noch deutlicher als in Italien, wo Herr Gambelli wegen der Vermittlung von Sportwetten an einen englischen Buchmacher angeklagt wurde.

Mit Marktwirtschaft und fairer Konkurrenz hat dies nichts zu tun. Europarechtlich ist dieses Vorgehen der staatlichen Anbieter und das staatliche Glücksspielmonopol nicht haltbar.

Die in der heutigen Ausgabe dargestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade kann insoweit nicht überzeugen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts zeigt jedoch, dass der Weg zu einem liberalisierten Glücksspielmarkt noch weit ist.

„Kanalisierung“ des Spieltriebs durch das staatliche Glücksspielangebot oder Marktexpansion?

Seitens der staatlichen Glückspielanbieter wird argumentiert, dass die strafrechtliche Verfolgung privater Sportwettenanbieter und deren Kunden „hauptsächlich der Eindämmung und Kanalisierung des natürlichen Spieltriebes“ diene. Mit dieser Argumentation hat auch das Bayerische Oberste Landesgericht im November 2003 die Verurteilung eines Sportwettenvermittlers nach § 284 StGB aufrecht erhalten.

Eine derartige Begründung ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und der von den deutschen Bundesländern verfolgten Politik der Marktexpansion (u. a. auch Beteiligung an Casinos im Ausland) und Marktabschottung nach außen nicht haltbar. Diese Politik der deutschen Bundesländer entspricht in keiner Weise der Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach einem nicht-diskriminierenden Marktzugang für Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten und nach einer kohärenten Politik. Dies staatlichen Maßnahmen müssen nämlich „auch geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen“ (Gambelli-Urteil, Rn. 67).

Ohne eine entsprechende kohärente, in sich schlüssige Politik darf daher die Dienstleistungsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Das gilt vor allem dann, wenn die staatlichen Glückspielanbieter – wie in Deutschland – permanent dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Wetten und sonstigen Glücksspielen teilzunehmen, um Einnahmen für die Kassen der Länder zu erzielen (Gambelli-Urteil, Rn. 69). Auch das häufig genannte Ziel der Finanzierung sozialer Aktivitäten mit diesen Einnahmen darf nach der klaren Rechtsprechung des EuGH nicht „der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein“ (Gambelli-Urteil, Rn. 62).

Das staatliche Angebot wird in Deutschland massiv in Zeitungen, im Internet, durch Bandenwerbung und Werbematerialien in den Annahmestellen beworben. An tausenden Kioske können ODDSET-Sportwetten getätigt werden. Aufgrund dieser starken Werbung können die staatlichen Anbieter ihre Glücksspielumsätze erheblich steigern. Gleichzeitig versucht man, die Werbung privater Anbieter zu unterbinden.

Vor allem der Staatsvertrag zu den ODDSET-Einnahmen vom 13. Juni 2002 zeigt die klare Strategie der Bundesländer, die Einnahmen aus Sportwetten noch einmal beträchtlich zu steigern. Nach § 1 des Staatsvertrags sollen 12% der Mehreinnahmen in Vergleich zum Veranstaltungsjahr 2001 (mehr als EUR 500 Mio.) für das Rahmenprogramm der WM 2006 verwendet werden.

Laut den Gesetzgebungsmaterialien zu dem Oddset-Sportwetten-Staatsvertrag wurde mit Einnahmen für die WM 2006 in Höhe eines hohen zweistelligen Millionen-Euro-Betrags gerechnet. Ausdrücklich genannt wurde ein „Betrag von bis zu 130 Millionen Euro“ für die WM. Bei einem Anteil von 12% bedeutet dies, dass die deutsche Bundesländer mit Mehreinnahmen von bis zu mehr als einer Milliarde EUR bei Oddset-Sportwetten rechneten und diese Mehreinnahmen mit ihrer Politik auch anstrebten.

Mit dem neuen, im Entwurf vorliegenden Staatsvertrag zu Glücksspielen soll dieser Markt noch weiter nach außen abgeschottet und private Anbieter fast völlig ausgeschlossen werden (während man das eigene staatlichen Angebot deutlich ausweiten will). Interessante Glücksspielangebote sollen ausschließlich den staatlichen Anbietern vorbehalten bleiben. Den privaten Anbietern sollen trotz den Vorgaben des Gambelli-Urteils weitere Einschränkungen auferlegt werden.

Die häufig gebrachte Argumentation, dass der Staat den Wettmarkt in Deutschland aus dem hauptsächlichen Grund der Kanalisierung des in der Bevölkerung vorhandenen Spielbedürfnisses reglementiere, ist vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Expansionsstrebens der staatlichen Wettanbieter in sich widersprüchlich und damit weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich haltbar.

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