Bayerisches Oberstes Landesgericht: staatliche Oddset-Werbung dient nicht der Gewinnmaximierung

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Bayerisches Oberstes Landesgericht: staatliche Oddset-Werbung dient nicht der Gewinnmaximierung – kommentiert von Rechtsanwalt Wulf Hambach

Das Bayerische Oberste Landesgerichts stellt sich mit seinem Beschluss vom 26. November 2003, Az. 5St RR 289/03, gegen die Bet-at-home-Entscheidung des Landgericht München I, das den Geltungsbereich einer österreichischen Wettlizenz auch auf den deutschen Raum ausdehnte. Allerdings ist diese Entscheidung aufgrund der wenig überzeugenden Gründe nicht geeignet, den klaren Vorgaben des Europäischen Gerichthofes gerecht zu werden. Vielmehr meint das Gericht, das staatliche Wettmonopol verteidigen zu können.

Zwar führt das Gericht in seiner Entscheidung richtig die europarechtliche Vorgabe des EuGH („Zenatti-Urteil“, Rs. C-67/98 Rn. 28 f, 33) an, dass es „im Ermessen der nationalen Instanzen und Gerichte (liegt), Beschränkungen der Zulassung, soweit sie keine Diskriminierung darstellen, vorzunehmen und zu beurteilen, ob diese aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind.“

Welche zwingenden Gründe eine Beschränkung der Zulassung des Glücksspiels rechtfertigen und welche Gründe eine derartige Beschränkung nicht rechtfertigen, hat der EuGH in seinen Entscheidungen Zenatti und Gambelli unmissverständlich vorgegeben. In diesem Zusammenhang zitiert das Bayrische Oberste Landesgericht den EuGH wie folgt:

„Beschränkungen sind zulässig, wenn sie durch Ziele der Sozialpolitik, nämlich der Beschränkung der schädlichen Wirkung solcher Aktivitäten, gerechtfertigt sind, soweit sie sich nicht als unverhältnismäßig darstellen (Rs. Zenatti, Rn. 38)“.

“(…) die Berufung auf die öffentliche Sozialordnung (ist) (…) nicht möglich, soweit die Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern an … Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen. (Rs. Gambelli, Rn. 69)“

Die Verhinderung von Steuermindereinnahmen kann nach der Vorgabe des EuGH (vgl. das Gambelli-Urteil, Rn. 61) demnach nicht als Rechtfertigungsgrund der Beschränkung des Glücksspiels vorgeschoben werden. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass in Deutschland die staatlichen Glücksspielanbieter aggressiv dafür werben, an Sportwetten, Lotterien und anderen Glücksspielen teilzunehmen, um damit Einnahmen zu erzielen, die in die Kassen der Länder fließen.

Vor diesem Hintergrund erscheint die folgende Argumentation des Bayrischen Obersten Landesgerichts unlogisch: Die Werbekampagnen, wie z.B. die des staatlichen Sportwettenanbieters Oddset, dienen – so das Gericht – „nicht der Gewinnmaximierung, sondern der Kanalisierung des bestehenden Spielbedürfnisses in der Bevölkerung.“

Eine derartige Begründung ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse und der von den deutschen Bundesländern verfolgten Politik der Marktexpansion (u. a. auch Casinos im Ausland) und der Marktabschottung nach außen realitätsfern. Diese Politik der deutschen Bundesländer entspricht in keiner Weise der Forderung des EuGH nach einem nicht-diskrimierenden Marktzugang und nach einer kohärenten Politik (als Voraussetzung der gerechtfertigten Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit, vgl. dazu insbesondere Rn. 69 des Gambelli-Urteils).

Das Gericht versteift sich in seinem Schlusssatz in der Aussage, dass das Werben für die staatlichen Wettanbieter letztlich als eine Art Ordnungsmittel angesehen werden könne. Aufgrund des nicht vorhandenen Gewinnstrebens seitens der staatlichen Wettanbieter könne die Werbung für die staatlichen Wettanbieter „zur Eindämmung des Spieltriebs auf lange Sicht beitragen.“

Man darf gespannt sein, ob sich weitere deutsche Gerichte dieser aufgrund seiner Europarechtswidrigkeit und des Verstoßes gegen Denkgesetze unhaltbaren Argumentation anschließen werden.

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG (arendts@t-online.de)
Rechtsanwalt Wulf Hambach (wulf.hambach@anlageanwalt.de)

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