Landgericht Berlin: Vermittlung von Sportwetten nicht nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar

Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach

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Das LG Berlin hat kürzlich ein Strafbarkeit nach § 284 Abs. 1 StGB hinsichtlich eines bloßen Vermittlers von Sportwetten abgelehnt (Beschluss vom 23. September 2003 – 526 Os 214/03). Der deutsche Beschuldigte bot in diesem Fall die Möglichkeit an, Oddset-Wetten mit einem auf der Isle of Man ansässigen Buchmacher (mit britischer Lizenz) abzuschließen. Mit diesem Buchmacher hatte der Beschuldigte einen „Wettvermittlungsvertrag“ abgeschlossen.

Nach Auffassung des Landgerichts stellt diese Vermittlung keine Veranstaltung von Glücksspiele im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB dar. Die Vermittlung von Sportwetten unterfalle nicht der Tatbestandsalternative des § 284 Abs. 1 1. Alt. StGB („wer (…) ein Glücksspiel veranstaltet“), da ansonsten der Veranstaltungsbegriff unzulässig entgegen dem Wortlaut überdehnt werde. Insoweit sei zwischen dem Veranstalten und dem gewerblichen Vermitteln von Glücksspiel zu unterscheiden.

Das Gericht untermauert diese Rechtsauffassung zum einen mit den Gesetzgebungsmaterialien (Vermittlung als strafloses Vorfeld des „Veranstaltens“), zum anderen mit dem Schlussantrag des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli (das Urteil des Europäischen Gerichtshofs erging erst später am 6. November 2003). Im Fall Gambelli habe es sich bei dem italienischen Datenübermittlungszentrum um keine Niederlassung des englischen Buchmachers gehandelt, sondern dieses sei im Wege des Dienstleistungsverkehrs tätig geworden.

Die Vermittlung von Sportwetten unterfalle auch nicht der 3. Alternative des § 284 StGB („Bereitstellung von Einrichtungen“). Der Wettvermittler stelle neben einem Raum letztlich nur ein technisches Übermittlungsgerät (z. B. einen internetfähigen Computer) nebst einen Tisch bereit. Dies sind nach Ansicht des Landgerichts keine Dinge, die bauartbedingt für ein Glückspiel geeignet und bestimmt sind.

Kurzkommentar: Mit diesem noch vor dem Gambelli-Urteil entgangenen Beschluss wendet sich das LG Berlin gegen eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der bereits die Vermittlung von Sportwetten für strafbar gehalten hatte. Diese Auffassung des BGH ergibt sich jedoch nicht aus dem eng auszulegenden Wortlaut der Strafrechtsvorschrift.

Zusammen mit dem Gambelli-Urteil erleichtert diese Entscheidung es ausländischen Buchmachern aus dem EU-Raum, Wetten über Vermittler in Deutschland (eventuell auch in Gaststätten) anzubieten.

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