Das Amtsgerichts führt zur Strafbarkeit unmissverständlich aus: „§ 284 StGB hat im vorliegenden Fall unanwendbar zu bleiben, da er einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleistet Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit der österreichischen C. GmbH und der mit dieser zusammenarbeitenden Angeschuldigten dargestellt.“ Auch das für § 284 StGB vielfach genannte (angebliche) Ziel der Eindämmung des Glücksspiels könne einen Eingriff in die Freiheiten des EG-Vertrags rechtfertigt.
Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der geltenden Regelung, die nach der Rechtsprechung des EuGH für eine Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit unabdingbare Voraussetzungen sind, wird von dem Gericht zutreffend abgelehnt: „Insoweit, d. h. für die Erreichung dieses anzuerkennenden Zieles fehlt es aber an der Erforderlichkeit der geltenden Regelung (…). Letztendlich unterliegt die Tätigkeit des Angeschuldigten in Baden-Württemberg einem staatlichen Monopol. Eine solche Monopolisierung ist der schärfste Eingriff, Es ist nicht erkennbar, dass schonendere Maßnahmen den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck weniger gut erreichen würden. So könnte den angesprochenen Gefahren genauso gut auf andere Weise begegnet werden (…).“
Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, könnten Buchmacher nunmehr auch Wettbüros in Deutschland einrichten. Wenn bereits eine Strafbarkeit nach § 284 StGB bei einem Ladenlokal wegen des Vorrang des Gemeinschaftsrechts abzulehnen ist, muss dies erst recht gelten, wenn Wetten lediglich über das Internet von einen zugelassenen Buchmacherangeboten werden.