Verwaltungsgericht Koblenz: Für Vermittlung von Sportwetten Genehmigung erforderlich

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Ein Wettbüro in Rheinland-Pfalz, das Oddset-Sportwetten vermittelt, muss nach einer in einem Eilverfahren ergangenen neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz zunächst eine Genehmigung beantragen (Beschluss vom 29. Dezember 2003; Az.: 2 L 2096/03.KO). Das gelte auch dann, wenn es Sportwetten an einen Veranstalter vermittle, der bereits in einem anderen deutschen Bundesland eine entsprechende Erlaubnis habe. Damit lehnte das Gericht den Eilantrag des Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Koblenz ab.

Der Antragsteller betreibt eine Annahmestelle für Oddset-Wettangebote in Koblenz. Diese Sportwetten vermittelt er an einen Sportwettenveranstalter in Gera, der dafür eine Erlaubnis in Thüringen hat.

Die Stadt Koblenz untersagte dem Antragsteller jedoch die Vermittlung der Sportwetten. Sie begründete dies damit, dass der Antragsteller eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Denn er besitze nicht die erforderliche Erlaubnis für die Vermittlung von Oddset-Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Zudem mache er sich strafbar, da er das unerlaubte Glücksspiel fördere. Der Antragsteller habe seine Einrichtungen unerlaubt für dieses Glücksspiel bereitgestellt. Es bestehe somit ein überragendes öffentliches Interesse, mit dem Verbot die Strafrechtsordnung durchzusetzen.

In seinem Antrag auf Eilrechtsschutz gegen die behördliche Untersagung machte der Antragsteller geltend, er benötige keine zusätzliche Genehmigung zur Vermittlung der Sportwetten in Rheinland-Pfalz. Denn die thüringische Erlaubnis des Sportwettenveranstalters gelte für ganz Deutschland. Es verstoße gegen seine verfassungsrechtlich garantierte Berufsfreiheit, wenn er trotzdem eine Genehmigung beantragen müsse. Er mache sich auch nicht strafbar, da er nicht unerlaubt das Glücksspiel fördere.

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte den Eilantrag ab. Es stützte seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Untersagung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Vermittlung der Oddset-Wetten bis zur endgültigen Entscheidung. Die Allgemeinheit habe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein überwiegendes Interesse daran, dass jemand, der ein Gewerbe betreiben wolle, ein Genehmigungsverfahren durchlaufe. Er solle vor Beginn einer möglicherweise erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit in dem vorgesehen Verwaltungs- und nötigenfalls Gerichtsverfahren klären, ob er eine Erlaubnis benötige und bekomme. Denn es spreche alles dafür, dass der Antragsteller nach dem rheinland-pfälzischen Sportwettengesetz eine Erlaubnis des Ministers der Finanzen für die Vermittlung der Sportwetten brauche. Die finanziellen Einbußen des Antragstellers müssten hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen. Erst in einem Hauptsacheverfahren könne entschieden werden, ob der Antragsteller in strafbarer Weise unerlaubtes Glücksspiel fördere und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schaffe. Es sei völlig umstritten, ob der Antragsteller als Vermittler tatsächlich unerlaubt handele, wenn der Veranstalter selber zugelassen sei. Außerdem sei es eine schwierige Rechtsfrage, ob die Genehmigungspflicht mit der Berufsfreiheit vereinbar ist, wenn die Sportwetten an einen Veranstalter vermittelt werden, der in einem anderen Bundesland zugelassen ist.

Kurzkommentar: Der in Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Beschluss betrifft einen rein innerdeutschen Sachverhalt ohne grenzüberschreitende Bezüge, so dass der EG-Vertrag und damit auch die Grundsätze des Gambelli-Urteils nicht anwendbar sind. Das Verwaltungsgericht knüpft an eine frühere verwaltungsgerichtliche Auffassung an, nach der ein Bundesland für das andere Bundesland als „Ausland“ zu betrachten sei. Die Zulassung in Thüringen könne daher nicht ohne Weiteres in Rheinland-Pfalz Geltung beanspruchen. Angesichts der zunehmenden Globalisierung dürfte diese „Kleinstaaten“-Rechtsauffassung nicht auf längere Sicht haltbar sein.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Wunsch, Wetten über Vermittler in Deutschland anzubieten, sich voraussichtlich nicht ohne rechtliche Beratung und eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen umsetzen lassen wird. Vor allem wird die Möglichkeit, Sportwetten über eine Art „Unterlizenz“ (ohne eigene Genehmigung) in Ladenlokalen anbieten zu können, eingeschränkt.

Herausgeber:

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt Wulf Hambach

Freigegeben für ISA-CASINOS