Anforderungskatalog Gewerbliche Spielvermittlung

– Details zum Genehmigungsverfahren bekannt geworden
– Zentrale Stelle für Erlaubnis bei Tätigkeit in mehreren Ländern

Von Rechtsanwalt Boris Hoeller

Der GlüÄndStV hält an einer Genehmigungspflicht für gewerbliche Spielevermittler fest.
Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle, Lotterieeinnehmer oder Wettvermittlungsstelle zu sein, entweder einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem Veranstalter – selbst oder über Dritte – vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes vermittelt werden. Das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind nach dem GlüÄndStV verboten. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Aufgrund dieser Regelung bedarf es für jedes Vertragsland einer Erlaubnis, soll die gewerbliche Spielvermittlung bundesweit angeboten werden können. Werden gewerbliche Spielvermittler in allen oder mehreren Vertragsländern tätig, so werden die Erlaubnisse gebündelt von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen erteilt.
Die zu prüfenden Unterlagen oder Darstellungen für eine
Erlaubniserteilung zur gewerblichen Vermittlung eines öffentlichen Glücksspiels sind in dem „Anforderungskatalog Gewerbliche Spielvermittlung“ dargestellt und in Abhängigkeit von insbesondere Produktangebot, Sperrdateipflicht und Vertriebsweg
zu prüfen.

Der Katalog hat drei Teile und gliedert sich in grundsätzliche Anforderungen, besondere Anforderungen bei Nutzung des Internets und schließlich Hinweise zu länderspezifisch beizubringende Unterlagen.

So sind schon die Rechtsverhältnisse des Vermittlers, Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse darzustellen und Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 GlüStV, Information über eingeschaltete Dritte, Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen des Jugendschutzes außerhalb des Internets, § 4 Abs. 3 GlüStV, das Zahlungsabwicklungs- und Sicherheitskonzept, Kostenübernahmeerklärung, Teilnahme an einem bestehenden Sperrsystem (bei der Vermittlung sperrdateipflichtiger Glücksspiele) zu erbringen.

Bei Vertrieb über das Internet kommen weitere detailliert zu erbringende Darstellungen und Konzepte hinzu. Abschließend ist jeweils noch länderspezifischen Anforderungen gerecht zu werden, die im Katalog der zuständigen Behörde vom 18.07.2012 bislang lediglich für Niedersachsen aufgenommen waren.

Wer gewerbliche Spielvermittlung bundesweit betreiben will, muss bei gut vorbereiteten Unterlagen für das Erlaubnisverfahren mit behördlichen Gebühren für die Erlaubnisse rechnen, die bei ca. 5.000,00 €+ liegen. Die Gebühren berechnen sind nach Zeitaufwand für die Prüfung der Unterlagen, es gibt jedoch Mindestgebühren. Unklarheiten führen zu höherem Zeitaufwand.

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