BAG – Mitbestimmung bei Vergütung aus dem Spielbanktronc

Ist durch Tarifvertrag die Aufteilung des – aus Trinkgeldern gespeisten – „Tronc“ einer Spielbank in zwei Teile geregelt und bestimmt, welche Mitarbeitergruppen aus welchem Tronc-anteil vergütet werden, so unterliegt die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer dieser Gruppen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Die richtige Zuordnung ist keine Regelungs-, sondern eine Rechtsfrage. Der Betriebsrat kann deshalb vom Spielbankunternehmer nicht verlangen, dem betreffenden Troncanteil die zu Vergütungszwecken entnommenen Gelder wegen angeblicher Verletzung von Mitbestimmungsrechten wieder zuzuführen. Ein solcher Anspruch des Betriebsrats folgt auch nicht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Danach hat der Betriebsrat zwar über die korrekte Durchführung geltender Tarifverträge zu wachen, kann aber auf die mögliche Verletzung tariflicher Vergütungsvorschriften keine eigenen Beseitigungsansprüche stützen.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb auch vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ein auf die Feststellung des Bestehens solcher Ansprüche gerichteter Antrag des örtlichen Betriebsrats einer westfälischen Spielbank ohne Erfolg. Zwischen Betriebsrat und Arbeitge-ber war streitig, aus welchem Troncanteil ein bislang als sog. Tischchef im klassischen Glücksspiel eingesetzter Mitarbeiter zu vergüten war, solange er zusätzlich die Aufgaben des stellvertretenden Leiters eines Bereichs wahrzunehmen hatte, dessen Mitarbeiter aus dem anderen Troncanteil vergütet werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluß vom 9. Dezember 2003 – 1 ABR 44/02 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluß vom 19. Juli 2002 – 10 TaBV 153/01