Neue Wetten in der Schweiz

Seit diesem Dienstag können die Schweizer auch im eigenen Land auf ausländische Sportevents wetten.

An 3600 Verkaufsstellen von Swisslos und der Lotterie Romande kann täglich auf die weltweit attraktivsten Fussball- und Eishockeyligen gesetzt werden.

Offizielle Information über das Lotteriegesetz und den Glücksspielmarkt er Schweizer Behörden.
Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten Das Glücksspiel in der Schweiz.

Das Spiel um Geld findet seine verfassungsmässige Grundlage in Artikel 106 der Bundesverfassung. Diese unterteilt den Markt in den Spielbankenbereich (Glücksspiele) einerseits und den Lotterie-und Wettbereich andererseits. Erstere sind geregelt durch das Bundesgesetz über die Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Juni 1998 (SBG); letztere durch das Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (LG).

Die Gesetzgebungshoheit für den gesamten Glücksspielbereich liegt beim Bund; für den Vollzug des SBG ist die Eidgenössische Spielbankenkommission, für den Vollzug des LG sind primär die Kantone zuständig. Die Sektion Lotterien und Wetten des Bundesamtes für Justiz übt die Oberaufsicht über den gesamten Bereich der Lotterien und Wetten in der Schweiz aus und koordiniert den Vollzug mit dem Spielbankenbereich. Sodann obliegt ihr die Rechtsetzung im genannten Bereich.

Das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Das LG von 1923 regelt zwei Spezialbereiche des Glücksspiels, die Lotterien und die Wetten. Ein dritter Bereich, die sogenannten Prämienanleihen, ist seit bald 40 Jahren ausser Gebrauch geraten.
Unter dem Titel „lotterieähnliche Unternehmungen“ sind zudem – auf Verordnungsstufe – noch die Spezialbereiche „Schneeballsysteme“ und die Publikumswettbewerbe und Preisausschreiben geregelt.

Der Glücksspielmarkt im Ueberblick

Der Glücksspielmarkt der Schweiz gliedert sich in den Markt der Lotterien und Wetten einerseits und den Spielbankenmarkt andererseits. Dem Spielbankenmarkt zugerechnet werden auch die während einer Uebergangsfrist von fünf Jahren (bis 2005) noch erlaubten Geldspielautomaten in öffentlichen Lokalen.

Die Lotterien

In der Schweiz werden verschiedenste Arten von Lotterien (v.a. Zahlenlotto, andere Lotterieprodukte in Form von Papier-Losen sowie in elektronischer Form) angeboten. Jeder Einwohner der Schweiz gibt statistisch im Durchschnitt rund 195.- Franken pro Jahr für bewilligte Lotterien (und Wetten) aus; näheres über die einzelnen Losprodukte und deren Umsätze lässt sich der Schweizerischen Lotteriestatistik 2001 entnehmen. Dabei wird zwischen Gross- und Kleinlotterien unterschieden.

Die Grosslotterien (Lotterieplansummen von über Fr. 100’000.-) werden seit dem 1.1.2003 von nur noch zwei Lotteriegesellschaften durchgeführt. Auf dieses Datum schlossen sich die Interkantonale Landeslotterie, die Sport-Toto-Gesellschaft und die SEVA zur neuen „Interkantonalen Landeslotterie“ zusammen. Diese deckt seitdem unter der Marke „SwissLos“ die Gebiete der deutsch-und italienischsprachigen Kantone ab, die Loterie Romande wie bisher die französischsprachigen Kantone.

Kleinlotterien (Lotteriesumme unter Fr. 100’000.-) haben eine beschränkte geographische Ausdehnung (lokal, regional oder kantonal) und werden in der Regel von kleineren Veranstaltern im Rahmen verschiedenster Vorhaben oder Anlässen angeboten und dienen zu deren (Teil-)Finanzierung und/oder Attraktivierung.
Daneben werden vor allem an kleineren Sport- und Vereinsanlässen sogenannte „Lottos“ bzw. Tombolas veranstaltet. Das sind in der Bevölkerung nach wie vor beliebte Spiele, bei denen die Gewinne nicht in Geld oder Geldwerten bestehen dürfen. Diese Spiele unterstehen ausschliesslich dem kantonalen Recht.

Die Wetten (bisherige Regelung bis zum 1.10.2003)

Die Wetten sind aufgrund des LG in der Schweiz nur in stark eingeschränktem Mass zugelassen (Totalisatorwetten an Sportanlässen auf dem Kantonsgebiet). Die Sport-Toto-Gesellschaft bietet auf dem Gebiet der ganzen Schweiz die Sport-Toto-Wetten (Toto-R und Toto-X) an; in der Westschweiz bietet eine Tochtergesellschaft der Loterie Romande, die Pari Mutuel Urbain Romand (PMUR) Wetten auf Pferderennen an.

Die Verwendung der Erträge

Das Lotteriegesetz lässt Lotterien nur unter der Bedingung zu, dass deren Erträge zu gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken verwendet werden. Den Kantonen fliessen aus den in der Schweiz bewilligten Lotterien und Wetten auf diese Weise jährlich Gelder in der Höhe zwischen 300 und 400 Millionen Franken zu, welche sie zur Förderung von Vorhaben im Bereich von Kultur,Bildung, soziale Wohlfahrt, Gesundheit, Umweltschutz, Tourismus oder Sport verwenden.

Lotterieähnliche Unternehmungen (insb. Schneeballsysteme, Preisausschreiben und Wettbewerbe)

Der Bundesrat hatte 1938 beschlossen, die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (LV) zu ändern und das grundsätzliche Verbot von Lotterien auch auf die lotterieähnlichen Unternehmungen auszudehnen. Gemäss Art. 43 LV sind somit insbesondere alle Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem zur Anwendung kommt sowie Preisausschschreiben und Wettbewerbe jeder Art, den Lotterien gleichgestellt und somit verboten.

Revisionsbedürftigkeit des LG

Obwohl das LG ein gutes Gesetz ist (der beste Beweis dafür ist sein „Alter“ bzw. der seit 1923 praktisch unveränderte Gesetzestext), vermag es in vielen Bereichen nicht mehr mit den modernen Entwicklungen mitzuhalten und zeitgemässe Antworten auf verschiedene Probleme zu geben. Das trifft zum Beispiel auf die in elektronischer Form angebotenen Lotterien sowie auf den gesamten Wettbereich zu. Auch besteht Koordinationsbedarf zum kürzlich revidierten SBG. Deshalb wird das LG zur Zeit revidiert, siehe dazu auch Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten.

Auskunftspersonen:
Denise Lörtscher, Bundesamt für Justiz (Tel. 031 323 12 67)
Reto Brand, Bundesamt für Justiz (Tel. 031 322 87 01)