Dabei schließt sich das Verwaltungsgericht vollumfänglich der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes an, der in mehreren Hauptsacheverfahren in den letzten Monaten unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2010 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2011 festgestellt hat, dass das staatliche Sportwettenmonopol in der Bundesrepublik Deutschland mit Unionsrecht nicht vereinbar ist. Daher können die entsprechenden Regelungen, die hier zur Untersagungsverfügung herangezogen wurden, nicht angewandt werden. Das Gericht hebt vor, dass auch der Erlaubnisvorbehalt für die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 des GlüStV nicht isoliert angewandt werden könne. Der grundsätzliche Fortbestand des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehaltes rechtfertige gerade keine vollständige Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn eine Erlaubnisfähigkeit schon dem Grunde nach nicht gegeben wäre. Genau dazu verhielt sich die Ordnungsverfügung der Behörde aber nicht. Zudem hat das Verwaltungsgericht auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger begründet. Den Klägern stünde ein Rehabilitationsinteresse zu, weil ihnen vorgehalten worden sei, in strafrechtlich relevanter Weise Sportwetten vermittelt zu haben. Genau dies sei nicht der Fall gewesen. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe auch im Hinblick auf den durch das Unterlassungsgebot bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff in die Berufsfreiheit.
Insofern steht nach Auffassung des Gerichts einerseits fest, dass die Ordnungsverfügung in der Vergangenheit rechtswidrig war, als auch jetzt und in Zukunft.
Nur am Rande sein erwähnt, dass die Kläger aus Anlass eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und damit verbundenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen derzeit Schadenersatzansprüche auch vor einem Zivilgericht gegen den Freistaat Bayern geltend machen.
Darüber wird noch zu berichten sein.