Verwaltungsgericht Potsdam gibt Klage von Sportwettvermittler statt

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
D - 50931 Köln
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat im Anschluss an zahlreiche andere Entscheidungen unterschiedlichster Verwaltungsgerichte bundesweit in einem durch die Kanzlei Bongers geführten Klageverfahren der Klage gegen einen Untersagungsbescheid hinsichtlich der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben. Der Bescheid der Behörde wurde aufgehoben. Die Klägerin hatte in ihrer Spielhalle Sportwetten über einen Wettterminal an einen lizenzierten Veranstalter in Malta vermittelt. Diese Tätigkeit war der Klägerin bereits 2007 untersagt worden. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2010 festgehalten, dass das staatliche Wettmonopol gemeinschaftswidrig ist und war. Das Glücksspielmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung im Lande Brandenburg trage nicht effektiv dazu bei, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeit in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Die Regelungen in anderen Glücksspielbereichen, wie z. B. dem gewerblichen Automatenspiel wurden in der Vergangenheit sogar gelockert. Gleichzeitig ist ein Sportwettmonopol verankert worden, für welche es folgerichtig keine Rechtfertigung gibt. Das Gericht hat dabei eine Prüfung des gesamten Glücksspielbereiches in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Daneben stellt das Gericht fest, dass die zuständigen Behörden / Lotteriegesellschaften eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeit geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben würden, aus der sich das Bestreben ergäbe, die aus dieser Tätigkeit fließenden Einnahmen zu maximieren. Die durch die öffentliche Hand veranstaltenden Glücksspiele würden offensichtlich beworben. Die Werbung diene erkennbar nicht dem Zweck der Kanalisierung und bloßen Befriedigung des natürlichen Spieltriebes, sondern schaffe vielmehr gerade Anreize zur Spielteilnahme.

Das Gericht zitiert dann umfassend aus Werbung der Lotteriegesellschaft in Brandenburg, aus Werbung der Spielbank Potsdam, wobei auch konkrete Produkte der Lottogesellschaft des Landes Brandenburg angeführt werden, wie z. B. das Produkt L-Dorado.

Das Gericht weist zutreffend auch auf die Homepage des deutschen Lotto- und Totoblocks, auf der augenfällig und farblich hervorgehoben auf die aktuellen Jackpots verwiesen werde. Zahlreiche weitere Werbebeispiele des deutschen Lotto- und Totoblocks werden im Urteil ausgeführt. Das Gericht stellt abschließend fest, dass auch § 284 StGB nicht angewandt werden kann, weil es sich um eine verwaltungsakzessorische Strafnorm handelt, die man nicht anwenden kann, wenn gar nicht die Möglichkeit zu einer Erlaubniserteilung für privatrechtliche Wettvermittler bestehe. Gegenteilige Eilentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sieht das Gericht als überholt an.

Das Urteil ist nach diesseitiger Kenntnis zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Es schließt sich nahtlos an Entscheidungen von geschätzten 35 Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten bundesweit an, die nunmehr nahezu einheitlich die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Wettmonopols festgestellt haben.