Bundesverfassungsgericht bestätigt Europarechts-Konformität der Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräten

Mit Beschluss vom 16. April 2012 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Umsatzbesteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten gemäß § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz neue Fassung nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG hat deutlich gemacht, dass die ausführlich begründete Entscheidung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 10. November 2010 (Az.: XI R 79/07), nach dem im Ausgangsverfahren bereits erfolgten Vorlagebeschluss vom 17. Dezember 2008 und dem hierauf ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 10. Juni 2010 (RS. C-58/09 „Leo-Libera“) kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, mit Rücksicht auf die jedenfalls gut vertretbare Rechtsauffassung des BFH (zur Unionsrechtskonformität des § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz n.F.) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Eine nicht vertretbare Handhabung der Vorlagepflicht an den EuGH ist nicht erkennbar. Von einer weiteren Begründung hat das BVerfG abgesehen und die Entscheidung für unanfechtbar erklärt. Den Beschlusses des BVerfG vom 16. April 2012 (Az.: 1 BvR 523/11) können Sie bei http://www.baberlin.de einsehen.

Mit dieser Entscheidung steht fest, dass die Umsatzbesteuerung der Umsätze aus Geldspielgeräten gemäß § 4 Nr. 9b Umsatzsteuergesetz neue Fassung verfassungs- und europarechtskonform ist.