Kein Bauvorbescheid für acht Spielhallen am Kaiserwörthdamm in Ludwigshafen

Die Stadt Ludwigshafen hat es zu Recht abgelehnt, die Nutzungsänderung von zwei Lagerhallen am Kaiserwörthdamm in acht Spielhallen zu genehmigen. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nun bestätigt, Beschluss vom 25. April 2012, Aktenzeichen: 8 A 10046/12.OVG.

Der Kläger, Inhaber eines Catering- und Partyservices, beantragte bei der beklagten Stadt einen Bauvorbescheid für die Umwandlung von zwei im Gewerbegebiet am Kaiserwörthdamm gelegenen Lagerhallen in acht Spielhallen. Die Spielhallen sollen jeweils zwölf Geldspielgeräte auf 144 qm Nutzfläche erhalten; insgesamt sollen 96 Geldspielgeräte auf 1.150 qm Gesamtnutzfläche entstehen.

Die Beklagte lehnte den Bauvorbescheid ab. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass das Vorhaben in einem faktischen Gewerbegebiet geplant sei, in dem Vergnügungsstätten wie z. B. Spielhallen grundsätzlich unzulässig seien und nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Eine ausnahmsweise Zulassung habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Denn das Vorhaben sei schon aufgrund seiner außergewöhnlichen Größe geeignet, das Gewerbegebiet, in dem sich bisher nur herkömmliche Gewerbebetriebe angesiedelt hätten, negativ zu verändern. Jede einzelne Spielhalle überschreite schon die Flächenschwelle von 100 qm, ab der Spielhallen grundsätzlich nur in einem städtischen Kerngebiet angesiedelt werden sollten. Eine Konzentration von acht derartigen Spielhallen entfalte eine solche Ausstrahlungswirkung, dass die Prägung des räumlich beschränkten Gewerbegebiets deutlich verändert werde. Dieses Ergebnis sei von der Ermächtigung zur lediglich ausnahmsweisen Zulassung von Vergnügungsstätten nicht mehr gedeckt. Im Übrigen sei auch die Befürchtung der Beklagten begründet, dass die Ansiedlung der Spielhallen zu einer Abwertung des Gebiets führen könne (sogenannter „Trading-Down“-Effekt) und es infolgedessen für die Ansiedlung herkömmlicher Gewerbebetriebe unattraktiv werde.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2012 des OVG Rheinland-Pfalz vom