Kurzkommentar zur Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zum Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten (E 15)

Von Rechtsanwalt Dr. Bremer, Wirtschaftsrat GmbH und Univ.-Prof. Dr. Englisch, Universität Münster

Mit Datum vom 26. März 2012 hat das Bundesministerium der Finanzen gegenüber der Vorsitzenden des Bundestags-Finanzausschusses seine Einschätzung der Beihilfeproblematik des Gesetzesentwurfes des Bundesrates zur Besteuerung von Sportwetten dargelegt. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist zwar nur die Absenkung des Steuersatzes in Bezug auf Pferdewetten. Was auf den ersten Blick unproblematisch anmutet, dürfte sich indessen auf Basis der zutreffenden Rechtsansicht des BMF als nicht überwindbares Hindernis für den von 15 Ländern getragenen Gesetzesentwurf (E 15) erweisen. Im Einzelnen sind hierfür folgende beihilferechtliche Erwägungen maßgeblich:

Bekanntlich erfolgt zur Finanzierung der Pferdezucht eine Rückerstattung des Aufkommens aus der Besteuerung von Pferdewetten im Umfang von bis zu 96 % an die Rennvereine. Da diese Steuerrückerstattung nur Rennvereinen, nicht aber Buchmachern zu Gute kommt, ist diese Verfahrensweise grundsätzlich als europarechtswidrige selektive Beihilfe einzustufen. Da sie nach überzeugender Einschätzung des BMF auch nicht genehmigungsfähig sein dürfte, stellt sie eigentlich schon auf Basis der geltenden Rechtslage eine Verletzung europäischen Rechts dar. Die Regelung ist seitens der EU-Kommission bislang nur deshalb nicht beanstandet worden, weil sie unverändert seit 1922 besteht. Die damit verbundene Beihilfe genießt infolgedessen einen privilegierten Status; sie muss der Kommission nicht mehr notifiziert werden und kann für die Vergangenheit auch nicht mehr von den Rennvereinen zurückgefordert werden. Ihre beihilferechtliche Überprüfung hat für die Kommission daher keine Priorität; man wird mit dem BMF auch annehmen dürfen, dass die Existenz dieser Vergünstigung den zuständigen Kommissionsstellen nicht einmal präsent ist. Dessen ungeachtet könnte die Kommission diesbzgl. jederzeit ein Beihifekontrollverfahren eröffnen, und sie könnte die Abschaffung dieser staatlichen Zuwendungen an die Rennvereine für die Zukunft verlangen. Den Anlass für ein solches Verfahren könnte nun aber gerade die mit dem E 15 angestrebte materiell-rechtliche Änderung des Besteuerungsregimes liefern, weil sie sich auf das Beihilfevolumen auswirkt und damit nach überzeugender Ansicht des BMF der Kommission notifiziert werden muss. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gesichtspunkten:

Im Gesetzentwurf des Bundesrates ist eine Absenkung des Steuersatzes von 16 ⅔ auf 5 und demensprechend eine Anpassung der Steuerrückerstattung von max. 96 % vorgesehen. Die Auswirkungen dieser Änderungen auf das Steueraufkommen insgesamt und damit auch auf die Höhe der Beihilfe für die Rennvereine sind unklar, denn der sinkende Steuersatz könnte durch eine Zunahme legaler Wettangebote überkompensiert werden. Darüber hinaus soll auch die Möglichkeit eingeführt werden, über den Totalisator auch auf im Ausland stattfindende Pferderennwetten anzubieten. Jedenfalls diese Änderung führt absehbar zu einer Erhöhung des Steueraufkommens und damit auch des Beihilfevolumens zugunsten der Rennvereine. Damit verändert sich die seit 1922 unverändert bestehende Staatsfinanzierung der Rennvereine in einem Maße, die zur Annahme einer „neuen“ Beihilfe führen muss. Demensprechend müsste ein förmliches Notifikationsverfahren eingeleitet werden mit der Gefahr, dass bei der Kommission „schlafende Hunde geweckt“ werden. Außerdem kann sich ein solches Notifikationsverfahren jahrelang hinziehen, und bis zu seinem Abschluss durch die Kommission besteht ein Vollzugsverbot, d. h. eine Anwendung der Neuregelung ist europarechtlich untersagt. Damit ist ausgeschlossen, dass dieses Jahr eine Anpassung des Steuersatzes erfolgen kann.

Weitere Konsequenz ist, dass auch eine Anpassung des Steuersatzes im Hinblick auf Sportwetten nicht möglich sein dürfte. Dies liegt daran, dass kein inhaltlicher Grund ersichtlich ist, warum Pferdewetten anders – höher – als sonstige Sportwetten besteuert werden sollten. Das wäre nicht nur gleichheitsrechtlich sehr bedenklich, sondern könnte für sich genommen ebenfalls einen (weiteren) Verstoß gegen das Beihilfeverbot der Europäischen Verträge darstellen. Verfassungsrechtlich und europarechtlich ist daher nur eine Regelung möglich, die eine gleichmäßige Besteuerung von 16 ⅔ % vorsieht, solange an der Rückerstattung von Steueraufkommen an die Rennvereine festgehalten wird. Eine solche Abgabenbelastung führt allerdings bei Sportwetten dazu, dass ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich ist. Vielmehr hat eine derartige Belastung erdrosselnde Wirkung. Daraus kann der Gesetzgeber nur zwei Konsequenzen ziehen:

  1. Die Steuerrückerstattung an die Pferde-/Rennvereine wird ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen, ferner wird die Umsatzbesteuerung auf die angestrebten 5 % angepasst. Diese Regelung führt indes zu einem Zusammenbruch der bestehenden Finanzierung der Pferdezucht.
  2. Die Regelungen, wie sie derzeit bestehen, werden inhaltlich nicht angetastet und der Gesetzgeber entwickelt ein mit europäischem Recht vereinbares Rechtssystem.

Mit anderen Worten: Das Bundesfinanzministerium hält die Anpassung, die der E 15 vorsieht, für europarechtswidrig. Damit ist das Abgabensystem des E 15 gescheitert. Eine Abhilfe kann nur auf Kosten des Zusammenbruchs der Finanzierung der Pferdezucht erreicht werden.

Es erweist sich erneut, dass der E 15 aus einer Fülle von Rechtsverstößen gegen Verfassungs- bzw. Europarecht besteht, was nach den allseitigen deutlichen Hinweisen auf diesen Zustand eigentlich dazu beitragen sollte, dass die Bundesländer eine Reglung anstreben sollten, die im Einklang mit höherrangigem Recht steht. Modellhaft könnte insoweit die Regelung Schleswig-Holsteins sein, welche zudem den Interessen der Länder aber auch der Anbieter in ausgewogenem Maße Rechnung trägt.

Quelle: TIME LAW NEWS 2/2012 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte