OVG Koblenz: Untersagung der Sportwettvermittlung zumindest bis zum Jahre 2010 rechtswidrig

Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler

Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Von Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler und Rechtsanwalt Dr. Ronald Reichert

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.03.2012 die Berufung des Landes Rheinland-Pfalz gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße zurückgewiesen. Die ursprüngliche Klage eines Sportwettvermittlers richtete sich gegen eine Ordnungsverfügung der Stadtverwaltung Ludwigshafen aus dem Jahre 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aus dem Jahr 2007. Das VG Neustadt hatte dieser Klage stattgegeben.

Interessant ist das nunmehrige Berufungsurteil des OVG Koblenz vor allem deshalb, weil eine obergerichtliche Entscheidung zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz im Jahr 2010 bisher noch nicht vorlag. Die bisherige Rechtsprechung (OVG Koblenz, Urt. v. 13.04.2011, Az.: 6 A 11131/1) beschränkte sich auf den Zeitraum vor dem 30. Juni 2008. Trotz der nach dieser Entscheidung umgesetzten Änderungen geht das OVG weiter von einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Monopolgestaltung in Rheinland-Pfalz aus.

Entscheidungsgegenständlich war die Rechtslage, wie sie heute noch gilt, auch wenn aufgrund der eingetretenen Erledigung die tatsächlichen Gegebenheiten durch das OVG nur bis zum Anfang des Jahres 2010 herangezogen werden konnten. Der Kläger hatte den Wettbetrieb in der Annahmestelle im Februar 2010 endgültig aufgegeben, sodass das Klagebegehren im Wege einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden musste.

Das Oberverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass im Zeitraum der Untersagung dem Kläger die fehlende glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nicht entgegengehalten werden durfte, weil er eine solche Erlaubnis aufgrund des Sportwettmonopols nicht erlangen konnte. Dieses Monopol war nach Überzeugung des Gerichts im fraglichen Zeitraum schon aufgrund der Werbung, die seitens der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH für die Sportwette Oddset betrieben wurde, sowohl nach europarechtlichen als auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben unzulässig. Die vom Kläger daneben aufgeworfenen Fragen der Kohärenz der glücksspielrechtlichen Beschränkungen im Übrigen sind deshalb vom OVG unerörtert geblieben.

Soweit der privaten Sportwettvermittlung derzeit erstinstanzlich noch der Erlaubnisvorbehalt entgegengehalten wird, bleibt zu klären, inwieweit die Erlaubnismöglichkeit in Rheinland-Pfalz gemeinschaftsrechtlich hinreichend ausgestaltet ist. Dies erscheint sowohl im Hinblick auf die unzureichenden normativen Vorgaben als auch angesichts der praktischen Ausgestaltung des Verfahrens mehr als zweifelhaft. Gerichtliche Verfahren hierzu sind beim Oberverwaltungsgericht Koblenz bereits anhängig.

Bedeutsam dürfte die aktuelle Entscheidung des OVG auch im Hinblick auf die Aussagen zur Staatshaftung sein. Das Oberverwaltungsgericht hat nochmals ausdrücklich festgestellt, dass ein Rechtsschutzinteresse des Klägers wegen der Möglichkeit von Staatshaftungsansprüchen gegeben ist. Trotz einiger in diesem Bereich inzwischen von Landgerichten getroffener negativer Entscheidungen beharrt das Oberverwaltungsgericht also weiter darauf, dass von „offensichtlicher Aussichtslosigkeit“, insbesondere für Ersatzansprüche, die auf verschuldensunabhängiger Haftung gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes basieren, nicht gesprochen werden kann.

Die Revision wurde in dem von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren nicht zugelassen (Az.: 6 A 11163/11 OVG).