EuGH: Kein Urheberrechtschutz für Spielpläne der Sportveranstalter und Ligen!

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
In seiner jüngsten Entscheidung vom 01. März 2012 (C-604/10) hat der EuGH erneut (s. zuvor: Urteile v. 09.11.2004, Fixtures Marketing, C-46/02 u.a.) klargestellt, dass die von den Veranstaltern oder Ligen erstellten Spielpläne keinen Sonderrechtsschutz (hier: keinen Urheberrechtsschutz) genießen. Mit der Beantwortung der ersten Vorlagefrage stellt der EuGH klar, dass sich die Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Datenbank nicht auf deren Inhalte, sondern nur auf die Besonderheiten einer mit gewisser Originalität bei der Anordnung oder Auswahl der Daten beziehen kann. Mit Beantwortung der zweiten Vorlagefrage betont der EuGH, dass es nicht zulässig ist, wenn die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften aufrechterhalten oder errichten, wonach andere, als die in der Datenbankrichtlinie vorgesehenen Voraussetzungen urheberrechtlichen Schutz für Datenbanken gewähren.

IM EINZELNEN:

Der EuGH verweist zunächst insbesondere auf die Erwägungsgründe der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (4 ff). Sodann schildert der EuGH das Verfahren der Spielplanerstellung für die Begegnungen der Fußballmeisterschaften in England und Schottland (12 ff). Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass dieses Verfahren „nicht rein mechanisch oder deterministisch“ ist, sondern „einen bedeutenden Arbeitsaufwand und bedeutende Sachkenntnis“ erfordere (19).

Ein Schutzrecht „sui generis“ nach Art. 7 der o.g. RiLi für Datenbanken verneint der EuGH allerdings mit Hinweis auf die bereits in der Rs. C-46/02 genannten Gründe. Er betont indes, dass hierdurch urheberrechtlicher Schutz nicht ausgeschlossen sei (28). Sodann präzisiert der EuGH die Voraussetzungen für das Vorliegen von urheberrechtlichem Schutz bei Datenbanken und stellt fest:

  • die Datenbank sei nur dann „urheberrechtlich geschützt, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.“ (29)
  • der urheberrechtliche Schutz nach dieser Richtlinie die „Struktur“ der Datenbank, nicht aber deren „Inhalt“ und damit auch nicht die den Inhalt bildenden Elemente zum Gegenstand hat. (30)
  • es seien nur die „Zusammenstellungen von Daten, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geistige Schöpfungen bilden, als solche urheberrechtlich geschützt.“ Dagegen erstreckt sich dieser Schutz nicht auf die Daten selbst und gilt unbeschadet eines an ihnen bestehenden Urheberrechts. (31)

Sodann konkretisiert der EuGH die im Sinne der Richtlinie schutzfähigen Tätigkeiten der „Auswahl“ und „Anordnung“ dahingehend, dass mit diesen der Urheber der Datenbank „ihre Struktur verleiht. Dagegen umfassen diese Begriffe nicht die Erzeugung der in der Datenbank enthaltenen Daten.“ (32). Demgegenüber können „Aspekte der geistigen Anstrengungen und der Sachkenntnis, die für die Erzeugung von Daten aufgewandt wurden, bei der Beurteilung, ob die diese Daten enthaltende Datenbank für den urheberrechtlichen Schutz nach der Richtlinie 96/9 in Betracht kommt, nicht berücksichtigt werden.“ (33)

Voraussetzung für eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist daher ein nicht unerhebliches Maß an Originalität der Datenbank, nicht aber ihrer Inhalte. Dieses Kriterium ist nur dann erfüllt, „wenn ihr Urheber über die Auswahl oder Anordnung der in ihr enthaltenen Daten seine schöpferischen Fähigkeiten in eigenständiger Weise zum Ausdruck bringt, indem er freie und kreative Entscheidungen trifft […], und ihr damit seine „persönliche Note“ verleiht […]. (38) . „Dagegen ist dieses Kriterium nicht erfüllt, wenn die Erstellung der Datenbank durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen.“ (39). Der mit der Erstellung der Datenbank verbundene Arbeitsaufwand und das Erfordernis einer bedeutenden Sachkenntnis rechtfertigen demgegenüber einen Urheberrechtschutz der Datenbank nicht, wenn hierdurch keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der Datenbank begründet wird. (42). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, muß das nationale Gericht prüfen.

Mit der zweiten Vorlagefrage wollte das vorlegende Gericht wissen, ob einzelne Mitgliedstaaten andere als die in Art. 3 Abs. 1 RiLi vorgesehenen Voraussetzungen für den Urheberrechtschutz von Datenbanken vorsehen könnten. Dem widerspricht der EuGH (47 ff) und betont, Art. 3 Abs. 1 RiLi „stehe nationalen Rechtsvorschriften entgegen, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als der in Art. 3 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzung der Originalität urheberrechtlicher Schutz gewährt wird.“ (50).

Dieses Grundsatzurteil beschränkt die Möglichkeit des Urheberrechtsschutzes für Datenbanken auf deren Struktur und die Präsentation der Daten. Der Dateninhalt hingegen ist einem urheberrechtlichen Sonderrechtsschutz in aller Regel nicht zugänglich. Welches Maß an Originalität der Auswahl und Anordnung der Daten vorliegen muß, um Urheberrechtsschutz zu begründen, wird die zukünftige Rechtsentwicklung zeigen. Dieses dürfte – jedenfalls zunächst – im wesentlichen durch die nationalen Gerichte bestimmt werden.

Mit diesem Urteil dürfte der EuGH allerdings auch den Bestrebungen der Sportverbände und deren Vereinigungen ein Ende bereiten, mit denen sich diese für die Einführung von nationalen gesetzlichen Regelungen zum Schutz ihrer Spielpaarungen eingesetzt haben. Klar ist, dass der EuGH eine von der RiLi abweichende Schutzrechtsbegründung von Datenbankinhalten nicht akzeptiert. Es obliegt daher der Kreativität der Sportverbände, ob es ihnen gelingen wird, die Spielpaarungen so zu gestalten, dass ein erforderliches Maß an Originalität bei der Auswahl und /oder der Anordnung der Daten hergestellt wird.