Der Senat stellte klar, dass Drittstaatenangehörige in den Sportwettenverfahren ein Rechtsschutzinteresse haben. Ziel der Untersagungsverfügung sei es gewesen, das (rechtswidrige) Staatsmonopol für Sportwetten durchzusetzen. Auf die Staatsbürgerschaft des Vermittlers käme es hingegen nicht an.
Nach dem VGH Baden-Württemberg (wie bereits am 24.10.2011 bei ISA-GUIDE berichtet) liegt nunmehr eine weitere zweitinstanzliche Entscheidung vor, wodurch die Rechtswidrigkeit von Untersagungsverfügungen gegen drittstaatenangehörige Vermittler bestätigt wird.
Die Urteilsgründe werden in den kommenden Tagen zugestellt.