EuGH verschärft erneut Anforderungen an Glücksspielmonopol

Dieter Pawlik
Dieter Pawlik

Mit Urteil vom 15. September 2011 (Rs. C-347/09) hat der EuGH die unionsrechtlichen Anforderungen an ein Glücksspielmonopol weiter verschärft. Denn nach Auffassung des höchsten Gerichts der EU ist ein Monopol nur dann unionsrechtskonform, wenn es konkrete Straftaten verhindert, die es ohne das Monopol zuvor nachweislich gegeben hat. Bezüglich des österreichischen Glücksspielgesetzes betont der EuGH (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung für den deutschen Markt), dass ein Monopol nur dann unionsrechtskonform sein kann, wenn konkret nachgewiesen ist, dass „die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht … ein Problem waren“. Und selbst dann ist ein Monopol nur zulässig, „wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben“. Das vorlegende österreichische Gericht muss nun genau diese Prüfung vornehmen, und der Staat hat „alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt“.

Ein derartiger Nachweis ist dem Staat in Deutschland (hinsichtlich der Suchtproblematik) bereits unter Geltung des noch bis Ende 2011 laufenden Glücksspielstaatsvertrages nicht gelungen. Und bezüglich eines erheblichen Umfangs an Straftaten wird dies nun erst recht nicht gelingen. Denn in Deutschland existieren, insbesondere im faktisch schon lange entmonopolisierten Sportwettmarkt, keinerlei Probleme mit Straftaten in der Beziehung zwischen Wettunternehmen und –Kunden. Schon gar nicht weisen solche Tätigkeiten einen erheblichen Umfang auf. Gleiches gilt für weiterhin die Suchtproblematik. Damit sollten die Überlegungen für einen Monopol-Glücksspielstaatsvertrag endgültig ad acta gelegt werden können

Klare Worte findet der EuGH auch hinsichtlich der Strafbarkeit von Glücksspielunternehmen und Kunden: Solange es in einem Mitgliedstaat keine europarechtskonforme Regelung gibt, kann der „Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen“.

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