Vertrieb von Anteilen an BGB-Gesellschaft, deren Zweck die Beteiligung an Lotto ist, stellt eine erlaubnispflichtige gewerbliche Spielvermittlung dar.

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
Bismarckstr. 11-13
D - 50672 Köln
Mit einem soeben zugestellten Kostenbeschluss vom 19.05.2011(Az.: I ZR 215/08) hat der BGH die Vermittlung von BGB-Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Geschäftszweck in der Teilnahme am Lotto des Deutschen Lotto- und Totoblocks besteht, als Gewerbliche Spielvermittlung iSd § 3 Nr. 6 GlüStV qualifiziert. Eine solche Tätigkeit bedarf der Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 GlüStV und ist ohne eine solche Erlaubnis verboten.

Die im Laufe des Rechtsstreits insolvent gewordene Beklagte führte – wie auch andere derzeit noch auf dem Markt tätige Unternehmen – Spielinteressierte zu BGB-Gesellschaften zusammen. Der Bundesgerichtshof stellt insofern wörtlich fest:

„Indem die Beklagte mehreren Spielinteressenten Gesellschaftsanteile an einer bestimmten von der xxx gegründeten BGB-Gesellschaft vermittelt, führt sie selbst Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammen. Sie, nicht die xxx beeinflusst die tatsächliche Zusammensetzung des jeweiligen Gesellschafterkreises und damit der Spielgemeinschaft. Die Spielbeteiligung der Spielgemeinschaft wird der Lotteriegesellschaft als Veranstalter über den von der xxx veranlassten Erwerb der Teilnahmescheine durch die BGB-Gesellschaften – und damit über Dritte – vermittelt“

Dies sieht der Bundesgerichtshof zweifelsfrei als gewerbliche Spielvermittlung an. Damit bestätigt der BGH die entsprechende Beurteilung der Landgerichte Oldenburg und Hamburg, deren Urteile derzeit im Berufungsverfahren überprüft werden. Dem Geschäftsmodell der Vermittlung von GbR-Beteiligungen als Umgehung der Erlaubnispflicht für Gewerbliche Spielvermittler gem. § 4 Abs. 1 GlüStV dürfte damit endgültig der Boden entzogen sein.