Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag europarechtlich unzulässig

Von Rechtsanwalt Dieter Pawlik

EuGH widerspricht Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Verbot, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten und im Internet zu werben (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 des noch bis Ende 2011 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, GlStV), ist mit den Grundsätzen des Europäischen Unionsrechts nicht vereinbar und damit eine unzulässige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, solange nicht bewiesen ist, dass durch das Internet „die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren über diejenigen hinaus verstärkt werden, die mit den über traditionelle Kanäle vertriebenen Spielen einhergehen“. Dies ergibt sich, wie Rechtsanwalt Dieter Pawlik (Karlsruhe) mitteilt, aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache Zeturf vom 30. Juni 2011 (Rs. C-212/08).

Rechtsanwalt Dieter Pawlik
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Bei dem Werbeverbot handele es sich wie bei einem Monopol um eine – in der Terminologie des EuGH – „AusschließlichkeitsregeIung“, die verlange, dass der Markt in seiner Gesamtheit betrachtet werde. Das Internet sei, so der EuGH, nur einer von vielen Vertriebskanälen für Glücksspiele. Wörtlich führt der EuGH aus: „Eine Beschränkung der Tätigkeit der Wettannahme sollte unabhängig davon geprüft werden, auf weichem Wege die Wetten abgeschlossen werden.“

Mit diesen Grundsätzen ist das generelle Internetverbot des GlStV nicht zu vereinbaren, denn der GlStV lässt andere Vertriebswege als das Intemet unberücksichtigt und misst diese nicht an den legitimen Zielen der Suchtbekämpfung, der Kriminalitätsprävention und des Jugendschutzes. Erst wenn bewiesen sei, dass die Nutzung des Intemets die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren „verstärkt“, dürfe, so Rechtsanwalt Pawlik, nach der Rechtsprechung des EUCH eine Ausschließlichkeitsregelung erlassen und damit die Veranstaltung und Werbung im Internet unterbunden werden.

Derartige Gefahren liegen nach Auffassung von Experten jedoch fern. Eine Studie der Harvard Medical School aus dem Jahre 2007 hat nämlich ergeben, das 99 Prozent aller Spieler im Internet ein völlig unauffälliges Spielverhalten zeigen. Aufgrund der fehlenden Anonymität des Spielers und der im Genehmigungsverfahren nachgewiesenen Zuverlässigkeit von in der EU zugelassenen Glücksspielanbietern sind zudem auch keine Straftaten zu befürchten.

Mit dem Urteil des EuGH zu Glücksspielen im Internet ist ein nur wenige Wochen zuvor ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) obsolet geworden. Das BVerwG hatte noch am 1. Juni 2011 (BVerwG 8 C 5.10), einen Monat vor der EuGH-Entscheidung, das Internetverbot europarechtlich für unbedenklich erklärt. Es verfolge legitime Ziele wie die Bekämpfung der Spielsucht und die „Kanalisation“ der Spiel- und Wettnachfrage „auf legale Angebote“. Vor allem birge das Internet „spezifische Gefahren“. Die deutsche Rechtsprechung muss sich jetzt jedoch an die Vorgaben des EuGH halten und den konkreten – empirischen – Beweis antreten, dass die vermeintlichen Gefahren real existieren und nicht nur ins Blaue hinein behauptet werden. Das Internetverbot wird es also schwerhaben – im noch existierenden und in einem künftigen Glücksspielstaatsvertrag, sofern ein solcher überhaupt zustandekommt.

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Rechtsanwalt Dieter Pawlik
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