Landgericht Bamberg weist sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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Das Landgericht Bamberg hat in durch die Bielefelder Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Strafverfahren die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Bamberg gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Amtsgericht Bamberg zurückgewiesen (Az. 1 Qs 33/2011).

Die Staatsanwaltschaft Bamberg hatte zwei private Sportwettenvermittler wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels nach § 284 StGB angeklagt. Mit Beschluss vom 28.12.2010 hatte das Amtsgericht Bamberg die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt, dass die derzeit existierende Verbotsnorm des § 4 GlüStV gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und es deshalb keiner behördlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter bedürfe. Hiergegen hatte sich die Staatsanwaltschaft mit sofortiger Beschwerde vom 08.03.2011 gewendet.

In dem Zurückweisungsbeschluss vom 01.04.2011 sieht das Landgericht Bamberg eine Strafbarkeit der Angeschuldigten als nicht gegeben an (S. 3).
Die Kammer geht von den höchstrichterlichen Grundsätzen aus, dass der Gesetzgeber nicht ein Verhalten unter Androhung von Strafe verbieten könne, um sich gleichzeitig ebenso zu verhalten, ohne sich zugleich mit dem durch das Verbot aufgestellten Zielen in Widerspruch zu setzen.
Als Ziel des Glücksspielstaatsvertrages zitiert das Landgericht § 1 GlüStV. Demnach sei das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht entschieden, dass die Regelung zum Erlaubnisvorbehalt des § 4 GlüStV entsprechend der Auffassung des Amtsgerichts „und der vordringenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (nunmehr auch in Fischer, Kommentar zum StGB 58. Auflage 2011, § 284 Rn. 2, 16a) gegen das Europäische Gemeinschaftsrecht (Art. 49, 56 EUV), das den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel läuft“, verstößt (S. 4).

Entsprechend den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010 folgt die Kammer dem Kohärenzgebot hinsichtlich der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols. Sodann stellt sie fest, dass die derzeitigen Regelungen des GlüStV gegen dieses Gebot verstoßen. Als tatsächliche Beispiele nennt das Landgericht die staatliche Zielsetzung der Gewinnmaximierung, die staatliche „Ignoranz gegenüber einzelnen besonders Sucht fördernden Spielarten“ und die teilweise umfassende staatliche Bewerbung von Glücksspielen (S. 5).

Schließlich verweist die Kammer auf die völlig ungewisse Rechtslage, so dass sich die Angeschuldigten zudem auf einen Verbotsirrtum nach § 17 S. 1 StGB berufen könnten: „Selbst wenn die Angeschuldigten bei Nachfrage gegenüber der zuständigen Behörde die Auskunft erhalten hätten, dass sie eine Erlaubnis bedürften, müssten sie angesichts der seit Jahren bestehenden Rechtsunsicherheit, der (…) kontroversen Rechtsprechung zum GlüStV und der vom Amtsgericht zitierten durchaus seriösen Presseberichterstattung (Der Spiegel, 37/2010, S. 38, Anm. des Verfasser) nicht von einer Strafbarkeit ihres Verhaltens ausgehen“ (s. 5).