Bayerischer VGH: Staatliches Sportwettenmonopol verstößt gegen Europarecht

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Landgrafenstraße 49
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Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat der Bayerische VGH in einem durch die Kanzlei Bongers geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt, dass das staatliche Sportwettenmonopol im geltenden Glücksspielstaatsvertrag den europarechtlichen Anforderungen nicht genügt. Insbesondere wegen der kontinuierlich steigenden Zahl zugelassener Geldspielautomaten in Spielhallen, die ein deutlich größeres Suchtpotential als Sportwetten hätten, werde das Ziel einer systematischen und kohärenten Begrenzung der Spiel- und Wetttätigkeit verfehlt.

Der Bayerische VGH vertritt insoweit entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, dass das staatliche Sportwettenmonopol eine unverhältnismäßige Beschränkung der europarechtlichen Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit bewirke und deshalb grundsätzlich auch nicht mehr Grundlage für eine Untersagungsverfügung sein könne. Der Eilantrag wurde überraschenderweise ungeachtet dieser Feststellungen abgelehnt, weil der Bayerische VGH erstmalig die Auffassung vertritt, es bedürfe trotz einer gemeinschaftswidrigen Rechtslage möglicherweise noch einer Erlaubnis.

Jedenfalls könne aber der Zugang vom Sportwettenmarkt privaten Anbietern und Vermittlern in Bayern nicht mehr wie bisher unter Berufung auf das staatliche Monopol verwehrt werden.

Ob und unter welchen Voraussetzungen dem Mandanten des Verfahrens eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erteilt werden könne, sah das Gericht noch als klärungsbedürftig an. Dies könne jedenfalls nicht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geklärt werden und bleibe dem Hauptsacheverfahren überlassen.

Unter Berücksichtigung der vom Gericht getroffenen Feststellungen ist indes aus Sicht des Unterzeichners wenig nachvollziehbar, dass der Eilantrag trotz dieser Umstände abgelehnt wurde.

Es sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass nach diesseitiger Einschätzung auch ein Berufen auf den Erlaubnisvorbehalt des § 4 GlückStV nicht zulässig ist, wenn ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt. Dies ergibt sich nach Einschätzung des Unterzeichners auch eindeutig aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 zum AZ: 8 C 15.09, in dem die Regelung des Erlaubnisvorbehalts gerade dann nicht für rechtmäßig erachtet wird, wenn ein unzulässiger Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit erfolgt. Genau dies hat aber der Bayerische VGH festgestellt.

Nachdem mit Beschlüssen vom Vortag auch das OVG Nordrhein-Westfalen in mehreren, durch die Kanzlei Bongers geführten Verfahren Eilanträge mit ähnlicher Begründung abgewiesen hat, gleichzeitig aber auch die gemeinschaftswidrige, weil inkohärente Rechtslage festgestellt hat, lässt sich festhalten, dass nunmehr eine ganz überwiegende Anzahl deutscher Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte von einer gemeinschaftswidrigen, weil inkohärenten Gesetzeslage ausgehen.

Die Schlussfolgerung daraus kann aus unserer Sicht nur sein, dass sich jegliche Ordnungsverfügung der letzten Jahre gegen Sportwettvermittler als rechtswidrig erweisen wird. Daher empfehlen wir auch, jegliche Klage und jeglichen Widerspruch in den Angelegenheiten entscheiden zu lassen, soweit noch Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung dieser Verfahren besteht.