Verwaltungsgericht Minden gibt Sportwettvermittlern Recht

Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
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Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das Verwaltungsgericht Minden einen Bescheid der Kreisstadt Höxter aufgehoben, mit dem der Betreiberin einer Spielhalle die Vermittlung von Sportwetten an einen maltesischen Wettanbieter untersagt worden war.

Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil insbesondere aus, dass die angefochtene Untersagungsverfügung nicht auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht und damit auf § 9 Abs. 1 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages gestützt werden kann. Auch die normierte Erlaubnispflicht verstoße gegen höherrangiges Recht und sei namentlich mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der europäischen Union nicht vereinbar.

Dies folge insbesondere aus einer erforderlichen Zusammenschau des im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag normierten Sportwettmonopols zugunsten staatlicher Anbieter. Das Verwaltungsgericht prüft insbesondere das vom EuGH aufgestellte Kohärenzkriterium und kommt zu der Schlussfolgerung, dass in Deutschland keine kohärente Gesetzeslage besteht.

Das Gericht hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass offenbar auch die Ministerpräsidenten der Bundesländer der Auffassung sind, dass der geltende Glücksspielstaatsvertrag nicht den vom EuGH formulierten Anforderungen an das Gesamtkohärenzerfordernis genüge. Auf die Frage, ob sich die Unionsrechtswidrigkeit des Sportwettmonopols auch noch zusätzlich auf eine unzulässige Werbung des Monopolinhabers ergäbe, komme es hiernach nicht mehr entscheidend an. Ebenfalls finde eine vom EuGH als monopolschädlich eingestufte Werbung in Deutschland namentlich insbesondere bei den Jackpotausspielungen und den Aktionen „Lotto hilft“ vollumfänglich statt. Es werde nach wie vor aggressiv für Produkte der Lotteriegesellschaften geworben, wobei die Werbung unter dem verharmlosenden Stichwort „Lotto informiert“ erfolge. Indes sei festzustellen, dass die Werbung für ansteigende Jackpots sogar jeweils fast hysterische Züge annehme.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Verwaltungsgericht völlig zutreffend ausführt, dass das bloße Fehlen einer Erlaubnis nicht zur Begründung einer Untersagungsverfügung herangezogen werden kann. Dies gerade schon deshalb nicht, weil es für den betreffenden Sportwettvermittler gar keine rechtliche Möglichkeit gibt, eine solche Erlaubnis zu erlangen. Dies ergäbe sich insbesondere auch aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010. Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Angelegenheiten in den dortigen Revisionsverfahren nicht an den Bayerischen VGH zurückverweisen können, wäre es anderer Auffassung gewesen.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht ausdrücklich zugelassen. Dennoch besteht die Möglichkeit für die Behörde, hier einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.

Damit hat ein weiteres Verwaltungsgericht in einem Hauptsacheverfahren zugunsten eines Sportwettvermittlers entschieden. Die Entscheidung reiht sich ein in die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart, Arnsberg, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Halle, Köln oder Bremen.