Sportwettenvermittlung: Erlaubnisvorbehalt verstößt gegen höherrangiges Recht

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm

Böhm & Hilbert
Johannisstr. 33-35
D - 33611 Bielefeld
– Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Arnsberg zu dem Urteil vom 09. Februar 2011 –

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 09. Februar 2011 (Az. 1 K 2979/07) entschieden, dass die Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter nicht auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht und damit auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gestützt werden kann.

Wörtlich heißt es: „Denn die normierte Erlaubnispflicht verstößt gegen höherrangiges Recht und ist namentlich mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – (vormals Art. 43 und 49 EG) nicht vereinbar“ (S.5).

Das Gericht gelangt zu dieser Entscheidung aufgrund der erforderlichen Zusammenschau der im Glücksspielstaatsvertrag und im Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Glücksspielstaatsvertrag normierten nordrhein-westfälischen Regelungen des staatlichen Sportwettenmonopols zugunsten staatlicher Veranstalter. Diese Regelungen schließen insbesondere die Möglichkeit der Sportwettenvermittlung durch private Anbieter aus, die für diese Tätigkeit eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erhalten haben.

Zur Begründung der Rechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols führt das Gericht die mangelnde Kohärenz auf und bezieht sich auf die Urteile des EuGH vom 8. September 2010, Rs. C-316/07 u.a. (Stoß u.a.). Diese Rechtsansicht untermauert die Kammer mit ausführlichen Darstellungen der tatsächlichen „Expansion“ (S. 12) des Angebots im Bereich der Glücksspielautomaten (S. 8 ff.).

Sodann bemängelt das Gericht das behördliche Einschreiten trotz fehlender Möglichkeit als privater Vermittler in Nordrhein-Westfalen ein europarechtskonformes Erlaubnisverfahren für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten durchführen zu können (S. 16). Somit könne dem privaten Vermittler keine generelle Unzuverlässigkeit und mangelnde Erlaubniswürdigkeit aufgrund eines nicht gestellten Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder aufgrund eines Angebots von Internet- und Livewetten unterstellt und entgegengehalten werden (S. 17).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg steht schließlich im Einklang mit den aktuell verkündeten Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts der Urteile vom 24. November 2010. Das Gericht führt aus: „Die Auffassung, dass das Nichterfüllen der Erlaubnispflicht eine Untersagungsverfügung für sich betrachtet nicht rechtfertigt, liegt offenbar auch den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (…) – 8 C 14.09 und 8 C 15.09 – zugrunde. Zwar hat das BVerwG in den Entscheidungsgründen hierzu nicht ausdrücklich Stellung genommen. Andernfalls hätte das BVerwG die Sachen jedoch nicht an das Berufungsgericht zurückverweisen können, sondern hätte die Klagen, wie im Verfahren 8 C 13.09 geschehen – abweisen müssen“ (S. 16).

Im Ergebnis berücksichtigt das Verwaltungsgericht Arnsberg umfassend und den Vorrang des Unionsrechts wahrend die vorgenannten Entscheidungen des EuGH und des BVerwG. Nur diese getroffene Entscheidung wahrt den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit vollumfänglich und verhindert einen behördlichen Eingriff in die garantierte Dienstleistungsfreiheit aufgrund einer willkürlichen geltungserhaltenden Reduktion der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags.