Landgericht Wiesbaden: Keine Verhängung von Zwangsgeldern aus unionsrechtswidrigem Urteil

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Andreas Leupold

Mit Beschluss vom 07.02.2011 (Az.: 13 O 119/06) hat das Landgericht Wiesbaden einen Ordnungsmittelantrag der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen („Lotto Hessen“) gegen bwin kostenpflichtig zurückgewiesen. bwin war mit Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 04.06.2009 untersagt worden, so wie im Urteilstenor wiedergegeben über das Internet im Bundesland Hessen befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, Sportwetten zu festen Gewinnquoten ohne behördliche Erlaubnis einzugehen oder abzuschließen. Nach Verkündung des Berufungsurteils beantragte Lotto Hessen, wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen das vom OLG Frankfurt ausgesprochene Unterlassungsgebot ein „empfindliches Ordnungsgeld“ gegen bwin zu verhängen. Nach Auffassung des Landgerichts Wiesbaden besteht aber „kein Zweifel, dass das auf den GlüStV gestützte Urteil des OLG Frankfurt mit Unionsrecht unvereinbar ist“ mit der Folge, dass Lotto Hessen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil nicht betreiben kann.

Zur Begründung seiner Entscheidung stützte sich das Landgericht Wiesbaden auf das Urteil des EuGH vom 08.09.2010 in der Rechtssache C-409/06 Winner Wetten, mit dem klargestellt wurde, dass aufgrund des Vorrangs des unmittelbar geltenden Unionsrechts eine damit unvereinbare nationale Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol auch nicht für eine Übergangszeit weiter angewendet werden darf. Dies hat zur Folge, „dass jede dem Unionsrecht entgegenstehende Bestimmung nationalen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird“. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist jedes nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt. Die nationalen Gerichte müssen daher alles unterlassen, was ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden würde.

Anerkennung verdient die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden aber nicht nur für die klaren Worte, mit denen es die Unionsrechtswidrigkeit des Vollstreckungstitels festgestellt hat, sondern auch für die daraus zu Recht gezogene Schlussfolgerung: „Die Verhängung von Zwangsgeldern im Ordnungsmittelverfahren die auch strafrechtliche Elemente enthält (…) ist deshalb unionsrechtlich verboten, wenn der zugrundeliegende Titel seinerseits gegen Unionsrecht verstößt.“ Jegliche Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG Frankfurt, so das Landgericht Wiesbaden, „würde unter Beachtung der oben geschilderten Grundsätze die Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Schuldnerin verhindern oder zumindest in Frage stellen. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, das sich auf europarechtswidrige nationale Regelungen stützt, würde nämlich dazu führen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden würde. Dies gilt nach Auffassung der Kammer unabhängig davon, dass die Vorschriften der ZPO für sich genommen nicht gegen Unionsrecht verstoßen. Die Anwendung von Verfahrensvorschriften darf nicht dazu führen, dass dadurch die derzeit durch das Urteil des OLG Frankfurt bestehende Rechtsverletzung zu Lasten der Schuldnerin manifestiert wird.“

Die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden räumt mit der Fehlvorstellung auf, dass das Unionsrecht im Vollstreckungsverfahren von den nationalen Gerichten nicht zu beachten sei. Das Gegenteil ist der Fall, denn wie der EuGH schon mit Urteil vom 29.04.1999 in der Rechtssache C-224/97 – Ciola deutlich gemacht hat, verbietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbstredend auch die Bestrafung aus einem unionsrechtswidrigen Urteil – und zwar gleichgültig, ob dieses Urteil nur vorläufig vollsteckbar oder sogar rechtskräftig ist.

Kontakt:
Dr. Andreas Leupold
Kardinal-Faulhaberstr. 15
80333 München

Tel.: +49 (089) 24 22 39 34
Fax: +49 (089) 24 22 39 33
E-Mail: al@ra-leupold.de