Kein vorläufiger Rechtsschutz für Sportwetten-Bandenwerbung!

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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VG Schleswig, Beschluss v. 28.01.2011, Az.: 12 B 83/10

Das Verwaltungsgericht Schleswig lehnt den Antrag eines Werbeveranstalters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen das Verbot der Bandenwerbung für Internetsportwetten anlässlich der EHF Champions League Spiele in Spielstätten in Schleswig Holstein ab.
Das VG Schleswig schließt sich der ganz überwiegenden Ansicht in der – insbesondere obergerichtlichen – Rechtsprechung (z.B.: OVG Berlin-Brandenburg, st. Rspr., z.B: Beschluss v. 19.11.2010, Az. OVG 1 S 204.10; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 11.11.2010 Az. 11 MC 429/10; OVG RhPf, Beschl. v. 01.02.2011, Az.: 6 B 11395/10.OVG) an. Danach berührt eine möglicherweise vorliegende Europarechtswidrigkeit der Monopolregelungen nach § 10 GlüStV nicht den Fortbestand der allgemeinen Verbote zum Schutz der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, die auch für die staatlichen Glücksspielveranstalter und allgemein für die Vermittlung von Glücksspielen gelten. Hierzu gehören neben dem Erfordernis einer behördlichen Erlaubnis für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten nach § 4 Abs. 1 GlüStV insbesondere auch das Internetverbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV und die Werberestriktionen aus § 5 GlüStV. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Gemeinwohlinteresse Vorrang einzuräumen. Dieses zielt auf die Verhinderung der Teilnahme an Internetsportwetten, welche durch die Werbung für Internetsportwettenanbieter, hier die Bandenwerbung in Spielstadien, gefördert wird. Das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Bandenwerbung betreiben zu dürfen, ist insoweit nachrangig zu beurteilen.