Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt Verbot nicht erlaubter Sportwettenvermittlung (Beschluss v. 01.02.2011, Az.: 6 B 11395/10.OVG)

Rechtsanwalt Dr. Manfred Hecker
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
CBH - Rechtsanwälte
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Die Erlaubnispflicht für Glücksspiele und das Internetverbot sind nicht EU-rechtswidrig!

Gegen einen bekannten Sportwettenvermittler, der nicht über eine Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 GlüStV verfügte, hatte die zuständige Behörde eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung erlassen. In dem von ihm angestrengten Eilverfahren begehrte der Sportwettenvermittler die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Verbots. Das VG Trier wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das OVG Rheinland-Pfalz als unbegründet zurück.

Das OVG prüft ausführlich die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Es kommt zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen nach den Vorschriften des GlüStV und des LGlüG RhPf uneingeschränkt vorliegen. Die Erlaubnispflicht dient den Zielen des § 1 GlüStV und ist geeignet, die Gelegenheit zum Spiel wirklich zu vermindern. Die Erlaubnispflicht ist auch nicht wegen einer vermeintlich geringen Suchtgefährdung durch Sportwetten unverhältnismäßig. Selbst wenn Pferdewetten im Internet zulässig wären, werde hierdurch angesichts der weitaus geringeren Suchtgefahr dieser Wettform kein Wertungswiderspruch zu den Erlaubnisregelungen der Sportwetten begründet. Auch seien die Kriterien, von deren Erfüllung die Erteilung der Erlaubnis abhängt, weder unbekannt noch diskriminierend. Sie ergeben sich aus dem GlüStV, dem LGlüG RhPf und der „Check-Liste“ des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 18.10.2010.

Insbesondere erteilt das OVG der Behauptung des Sportwettenvermittlers eine klare Abfuhr, der Erlaubnisvorbehalt sei vom Gesetzgeber angesichts der in § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV vorgesehenen Monopolstruktur nur für die staatlichen Anbieter verbindlich, gelte jedoch nach den Bedenken des EuGH an der Monopolregelung nicht für private Anbieter. Eine solche Einschränkung sei den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Auch wenn der unionsrechtlich unbedenkliche Rest der Gesamtregelung in dieser Form vom Gesetzgeber an sich nicht beabsichtigt gewesen sei, entstehe „kein Regelungstorso ohne jeden Sinn“. Die Erlaubnisvorschriften entsprechen vielmehr dem gesetzgeberischen Willen gem § 1 GlüStV und tragen zur Erreichung dieser Ziele auch dann bei, wenn das staatliche Glücksspielmonopol europarechtlich nicht haltbar sei.

Mit dieser Entscheidung, die dem von den Rechtsanwälten Redeker soeben in ISA GUIDE als weiteres Glied in einer Kette gefeierten (übrigens auch dem OVG NW widersprechenden) Urteil des VG Minden diametral entgegen steht, folgt das OVG Rheinland-Pfalz der nahezu einheitlichen Rechtsprechung der Obergerichte in Deutschland (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.11.2010, Az. 13 B 1016/10; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 11.11.2010, Az. 11 MC 429/10; OVG Berlin-Brandenburg, St. Rs., zuletzt Beschluss v. 19.11.2010, Az. OVG 1 S 204.10; OLG Köln, Urteil v. 19.11.2010, Az. 6 U 38/10). Danach gelten die restriktiven Regelungen des GlüStV, insbesondere die Erlaubnispflicht und das Internetverbot, fort. Allenfalls die monopolbegründenden Normen des § 10 Abs. 2 und 4 GlüStV stehen unter dem Vorbehalt der Europarechtswidrigkeit.