Aktuelles aus ISA-LAW: erneute Änderung des österr. Glückspielgesetzes und Verabschiedung der Spielbankenverordnung im Fürstentum Liechtenstein

Zwei wichtige Rechtsetzungsvorhaben, die für die im Jahr 2011 im deutschsprachigen Raum auszuschreibenden Spielbankkonzessionen erhebliche Bedeutung haben werden, fanden noch kurz vor Jahresende 2010 ihren Abschluss:

So wurde das vom österreichischen Nationalrat beschlossene Budgetbegleitgesetz 2011, welches in seinem Artikel 80 das gerade erst geänderte Glücksspielgesetz erneut ändert, am 30. Dezember 2010 im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich veröffentlicht.

Einen Tag vorher, am 29. Dezember 2010, erschien die von der Regierung am 21. Dezember genehmigte Spielbankenverordnung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt.
Die Regelungen sind zum 31. Dezember 2010 bzw. zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten.

Österreich war zu dieser erneuten Änderung gezwungen, nachdem der EuGH im September letzten Jahres die Konzessionsvergabe an Casino Austria als nicht im Einklang mit EU-Recht beanstandet hatte (ISA-GUIDE berichtete ausführlich). So konkretisieren die jetzt beschlossenen Änderungen insbesondere die Anforderungen, die der Bundesminister für Finanzen an einen Konzessions(be)werber zu stellen hat und welches Kriterium bei Vorhandensein mehrerer Bewerber letztlich das Ausschlag gebende sein soll (§ 21 Abs. 2, 3 und 6 Glücksspielgesetz).

In die gleiche Richtung geht die liechtensteinische Spielbankenverordnung (SPBV), nachdem das am 30. Juni 2010 verabschiedete Geldspielgesetz die für die (erstmalige) Zulassung und den Spielbetrieb in Spielbanken notwendigen Details der Regierung zur Regelung auf dem Verordnungswege überlassen hat. So wird dann auch in 156 (!) Artikeln nicht nur geregelt, wie die Konzession zu erteilen ist, sondern u. a. auch, wie die Spielbank zu organisieren ist, wie die Sicherheits- und Sozialschutzvorschriften des Konzessionsinhabers auszugestalten sind, wie das Spielangebot auszusehen und welchen Anforderungen das Tisch- und Automatenspiel sowie das Jackpotsystem zu genügen hat, wie die Rechnungslegung zu erfolgen und die Revision zu erfolgen hat.

Beiden Werken, dem Glücksspielgesetz und der Spielbankenverordnung, ist gemein, dass sie als „druckfrische“ Rechtsetzungsvorhaben nicht nur konform mit der aktuellen Rechtsprechung sowie der übrigen nationalen Gesetzgebung sein müssten und den (neuesten) Stand der Technik zu berücksichtigen hätten. Schließlich wäre auch zu erwarten, dass – zumindest in Ansätzen – Antworten auf national und international diskutierte spielbankentypische Fragestellungen (wie Gewährleistung einer effektiven technischen Überwachung, QM, Geldwäschebekämpfung, Glücksspielsucht/-prävention, aber auch Anforderungen an den Konzessionär und die Qualität der Unternehmensleitung, um nur einige zu nennen) gegeben werden.

Unter diesem Aspekt lohnt es sich, beide Rechtsgrundlagen einer genaueren und kritischeren Betrachtung zu unterziehen, verbirgt sich hier doch so manche Überraschung: Beispielsweise dürften gerade bundesdeutsche Konzessionsinhaber (selbst die, die seit Jahrzehnten Spielbanken betreiben oder Spielbankgesellschaften vorstehen) feststellen, dass sie sowohl in Liechtenstein als auch in Österreich als Konzessions(be)werber nicht zum Zuge kommen könnten. Beim Glücksspiel bleibt eben doch nicht immer alles dem Zufall überlassen.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt…