BFH: Keine Steuerbefreiung für Umsätze von gewerblich betriebenen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten

Mit BA Nachricht-Aktuell vom 10.11.2010 haben wir Sie über die zweite Verhandlung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Rechtssache „Leo Libera“ informiert. Das Aufstellunternehmen von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten (GGSG), die Leo Libera GmbH, hatte sich Anfang 2007 gegen die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von GGSG gewandt.

Nach der ersten mündlichen Verhandlung hat der elfte Senat des BFH das Revisionsverfahren ausgesetzt und die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Er hatte Zweifel, ob die Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze von GGSG gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im Einklang steht. Er hatte deshalb dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, „ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen ist, dass den Mitgliedstaaten eine Regelung gestattet ist, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche „sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz“ von der Steuerbefreiung ausgenommen sind?“ (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Az.: XI R 79/07). Der EuGH hat diese Frage mit Urteil vom 10. Juni 2010, Az.: C 58/09, bejaht. Mit BA Nachricht-Aktuell vom 20.10.2010 haben wir Sie darüber informiert.

Nunmehr hat der BFH im Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH durch Urteil vom 10. November 2010, Az.: 2010 XI R 79/07, festgestellt, dass die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von GGSG nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b des UStG steuerfrei sind und dass diese Vorschrift weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz verstößt.

Das klagende Aufstellunternehmen war der Auffassung, unabhängig von der vom EuGH beantworteten Vorlagefrage verstoße eine Festsetzung von Steuer auf Umsätze aus dem Betrieb von GGSG in Spielhallen sowohl gegen europäisches Recht als auch gegen deutsches Verfassungsrecht. Der BFH folgte dem nicht. Er trat insbesondere der Ansicht des Aufstellunternehmens entgegen, die Umsatzsteuerfestsetzung sei rechtswidrig, weil gewerbliche Betreiber von GGSG die Umsatzsteuer nicht auf die Endverbraucher (Spieler) abwälzen könnten. Er verneinte auch einen Verstoß gegen den mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatz sowie gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes), den das Aufstellunternehmen wegen der Behandlung der Umsätze von öffentlichen Spielbanken aus dem Betrieb von GGSG geltend gemacht hatte.

Quelle: Pressemitteilung des BFH, Nr. 1 vom 05. Januar 2011