Das Verwaltungsgericht Stuttgart entscheidet, dass Untersagungen nicht auf den Erlaubnisvorbehalt gestützt werden können

Rechtsanwalt Jusuf Kartal

Kartal Rechtsanwälte
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in den dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorgelegten Hauptsacheverfahren (Az. 4 K 3645/10 u.a.) nunmehr die Urteile mit den Entscheidungsgründen zugestellt. Das Gericht begründet ausführlich, dass die Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettenanbieter weder auf die Regelungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV, noch auf die Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt und schließlich auch nicht auf § 284 StGB in Verbindung mit den polizeilichen Ordnungsvorschriften gestützt werden können.

Da § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV auf dem Glücksspielmonopol basiert, liegt ein Verstoß gegen Art. 49 bzw. 56 AEUV vor. Diese folge aus dem Vorrang des Unionsrechts. Denn ein Monopol im Bereich der Sportwetten sei nur zulässig, wenn eine hinreichend kohärente Ausgestaltung möglich ist. „Fehlt es hieran, so sind sowohl die inhaltlichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, soweit sie Monopolisierungen betreffen bzw. voraussetzen (insbesondere § 4 GlüStV; „Regelung zum Erlaubnisvorbehalt“ – Anmerkung des Autors), als auch die begleitenden im Vertrag enthaltenen behördlichen Handlungsermächtigungen (wie § 9 GlüStV) mit Unionsrecht unvereinbar. An einer solchen kohärenten Ausgestaltung fehlt es auch zum heutigen Zeitpunkt“ (S. 6 des Urteils).

Eine Untersagungsverfügung kann demnach auch nicht auf eine nach dem deutschen Recht erforderliche aber fehlende Genehmigung gestützt werden. Die anderslautende Ansicht des beklagten Landes Baden-Württemberg, der Europäische Gerichtshof sei auch für den Fall einer Unionsrechtswidrigkeit des Monopols von einem geltenden Erlaubnisvorbehalt ausgegangen, treffe nicht zu. „Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof im dortigen Urteil (Rechtssache C 46(08, Carmen Media, GewArch 2010, 448 = ZfWG 2010, 344), Ausführungen zur Erlaubnispflicht auf der Basis einer vom Ausgangsgericht hilfsweise für den Fall der Europarechtswidrigkeit des Monopols gestellten Vorlagefrage gemacht.“ (S. 11 des Urteils). Lassen somit die nationalen Regelungen eine Lizenzierung für Private im Bereich der Sportwetten nicht zu, kann der Erlaubnisvorbehalt nicht zum Tragen kommen. Auch können diese Erlaubnisanforderungen nicht aus dem um die unionsrechtswidrigen Teile „bereinigten“ Glücksspielstaatsvertrages gewonnen werden. Denn dann sei eine (normative) Ergänzung des verbliebenen Regelungstorsos erforderlich (vgl. S. 12 des Urteil).

Abschließend unterstreicht das Gericht noch mal die fehlende Strafbarkeit nach § 284 StGB. Denn aufgrund der Rechtswidrigkeit des Monopols seien auch die Erlaubnisregelungen nicht im Strafrecht anwendbar. „Andernfalls würde über den Weg des Strafrechts ermöglicht, eine unionsrechtswidrig in Grundrechte (Art. 12 GG) und Grundfreiheiten (Art. 49 bzw. 56 AEUV) eingreifende Monopolstruktur vorläufig aufrechtzerhalten“ (S. 13 des Urteils).