Die Richter stellen bereits in der Anlage 2 zum Verkündungsprotokoll vom 17. Dezember 2010 klar, dass die Untersagungsverfügungen als Dauerverwaltungsakte weder auf den Lotteriestaatsvertrag, noch auf den Glücksspielsstaatsvertrags gestützt werden können. Das in diesem konstituierte staatliche Sportwettenmonopol sei unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts. Denn es mangele an einem hinreichend kohärenten staatlichen Verhalten im Bereich der Glücksspiele insgesamt. Wörtlich heißt es weiter: „An einer solchen Kohärenz fehle es schon deshalb, weil der unter dem Aspekt der Suchtgefahren besonders bedeutsame Bereich der Automatenspiele nicht von dem Monopol erfasst werde und zudem durch Änderungen in der Spielverordnung mit der Folge eines erheblichen Anwachsens dieses Sektors ausgeweitet worden sei.“
Die ausführliche schriftliche Begründung des Urteils wird in den nächsten Wochen erfolgen.