Aktuelles aus ISA-LAW: Änderung des Spielbankgesetzes Hamburg

Es bedurfte zweier Anläufe des Senats und ungewöhnlich intensiver Beratungen in den Ausschüssen bis die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg am 30. November das Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank beschloss. Fast wäre die Verabschiedung des Gesetzes noch im Zieleinlauf durch das vorzeitige Ende der schwarz-grünen Koalitionsregierung gescheitert; letzte Woche wurde das Änderungsgesetz als eines der letzten Gesetzesvorhaben der Regierung im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Dabei sind die Änderungen eigentlich völlig unspektakulär: rückwirkend zum 6. Mai 2006 tritt die Anrechnung der auf den Betrieb der Spielbank entfallenden Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe in Kraft (§ 3 Abs. 2). Dies wurde seit Aufhebung der entsprechenden Umsatzsteuerbefreiung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Verwaltungswege ohnehin zugelassen und wird auch in allen anderen Ländern auf vergleichbare Weise praktiziert. Wovon das Spielbankunternehmen künftig profitieren wird ist lediglich die nun aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommene Vereinheitlichung der Anmeldungszeiträume für die Spielbank-, die Tronc- und die Sonderabgabe (§§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3) mit der bundesgesetzlich vorgegebenen Rechtslage bei der Umsatzsteuer. Aber auch das ist in der deutschen Spielbankenlandschaft nicht revolutionär, wie der Vergleich mit den anderen Bundesländern zeigt (siehe § 4 Abs. 8 NSpielbG, § 7 Abs. 2 SpielbG SH, § 5 Abs. 2 SpBG Berlin, § 10 Abs. 1 SpbG M-V). Dennoch wird dies den Betreiber freuen – hat er doch jetzt endlich wieder hinreichende Planungssicherheit für die anstehenden Marktanpassungen.

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