Keine Steuern auf Pokergewinne

Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi

Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte PartG
Rheinallee 28
D - 53173 Bonn
Finanzamt Soest verzichtet nach Außenprüfung auf Steuerfestsetzung aus Gewinnen über 304.000,00 €

In einem durch den Unterzeichner begleitetem Verfahren konnte das Finanzamt Soest davon abgebracht werden, gegen einen von der Kanzlei Kazemi & Lennartz vertretenen Pokerspieler Steuern auf dessen Pokergewinne festzusetzen.

Der Pokerspieler hatte im Veranlagungszeitraum 2007-2009 Pokergewinne von ca. 300.004,00 € erzielt. Auf Anraten des Unterzeichners hatte der Steuerpflichtige das Finanzamt über seine Gewinne informiert, ohne zunächst die genaue Höhe mitzuteilen. Wie zu erwarten reagierte das Finanzamt mit der Anordnung einer sog. verkürzten Außensteuerprüfung.

Diese ist ein probates Mittel der Finanzämter, wenn es um die Feststellung gewerblicher Einkunftsarten aus einem beschränkten Bereich – hier das Pokerspiel – geht. Ihre Rechtsgrundlage findet die verkürzte Außensteuerprüfung in §§ 193, 203 AO. Die verkürzte Außensteuerprüfung beschränkt sich auf bestimmte Sachverhalte. Grundsätzlich kann eine Außenprüfung bei jedem Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Sie ist aber bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Auch dann, wenn es – wie hier – darum geht, eine gewerbliche Tätigkeit erst festzustellen.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlichen Prüfungsanordnung (§ 196 AO) mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356 AO).

Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, für den die Schriftform vorgeschrieben ist. Er muss die zuständige Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten (Sachgebietsleiter) enthalten.

Der Außenprüfer hat die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen.

Der Steuerpflichtige hat Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zu unterstützen.

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht. Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen.

Bescheide, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können nur erschwert geändert werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden (§ 173 Abs. 2 AO)

Im Falle des Soester Pokerspielers hat sich die Offenheit und nicht zu Letzt die Einschaltung professioneller Berater bezahlt gemacht. Das Finanzamt hat die Ermittlungen gegen den Spieler eingestellt!

Zwar hat sich die Behörde nicht konkret mit der grundsätzlichen Problematik der Steuerbarkeit von Gewinnen aus dem Pokerspiel beschäftigt, die der Unterzeichner bekanntermaßen als nicht gegeben ansieht. Doch konnte mit dem Finanzamt dennoch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, indem der Spieler als Hobbyspieler eingestuft wurde.

Der Bescheid ist demensprechend kurz ausgefallen. Für den Spieler hat er jedoch weitreichende Konsequenzen:

Sein Gewinn gilt nun als steuerfrei und kann für den Weihnachtseinkauf verwandt werden.

Das Verfahren zeigt, dass jedem Spieler anzuraten ist, sich nicht allein oder mit unerfahrenen Beratern auf eine Diskussion mit den Finanzbehörden einzulassen. Neben Kenntnissen des Pokerspiels an sich, erfordert der Umgang mit den Behörden auch eine umfassende Kenntnis der glückspielrechtlichen Hintergründe. Hier gilt es, die Weichen frühzeitig richtig zu stellen. Wer sich hier falsch beraten lässt oder falsch reagiert zahlt oft zu viel. Das hiesige Verfahren zeigt zudem, dass es schlicht falsch ist, von der Höhe der erzielten Gewinne zugleich auf die Steuerbarkeit zu schließen, wie es so oft behauptet wird.

Die Frage der Steuerbarkeit ist vielmehr aktuell nicht geklärt. Festzuhalten bleibt jedoch, dass auch die Finanzbehörden, dies wurde auch in dem oben geschilderten Verfahren deutlich, grundsätzlich Argumenten offen gegenüber stehen und die Frage der Steuerbarkeit keinesfalls zwanghaft entschieden werden soll. Die Finanzbehörden sind sich der Schwierigkeiten, die aus einer grundsätzlichen Unterwerfung des Pokerns unter die Gewerbesteuer folgen, durchaus bewusst. Auch im hiesigen Verfahren war daher festzustellen, dass eine Klärung grundsätzlicher Fragen nicht gewünscht ist.

Es bleibt also spannend.